Zutatenverzeichnis nach LMIV
Zutatenliste
Pflichtangaben, Reihenfolge, QUID, Allergene, Zusatzstoffe und zusammengesetzte Zutaten — Anforderungen für vorverpackte und lose Lebensmittel.
Von Rezeptrechner Team · Veröffentlicht am
Was ist die Zutatenliste?
Die Zutatenliste — im LMIV-Wortlaut Zutatenverzeichnis (Art. 18–20 LMIV) — ist die vollständige Auflistung aller Stoffe und Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden und im Endprodukt enthalten sind. Sie gibt Verbrauchern Auskunft darüber, woraus ein Lebensmittel besteht, und ist auf verpackten Lebensmitteln verpflichtend.
Die Zutatenliste ist dabei mehr als eine einfache Aufzählung: Die LMIV regelt präzise, in welcher Reihenfolge die Zutaten stehen, wie Allergene hervorgehoben werden, wann Mengenangaben (QUID) Pflicht sind, wie Zusatzstoffe benannt werden und wie man mit zusammengesetzten Zutaten umgeht.
Abgrenzung: Dieser Artikel vertieft den Teilbereich Zutatenliste. Einen Überblick über die gesamte Kennzeichnungspflicht findest du im LMIV-Grundlagen-Artikel. Die Nährwerttabelle und die Allergenkennzeichnung im Detail behandeln wir in separaten Artikeln: Nährwerttabelle.
Rezeptrechner Software
Zutatenliste, Nährwerttabelle und Etiketten — aus einer gepflegten Rezeptur.
Wann ist die Zutatenliste Pflicht?
Die Pflicht zur Zutatenliste richtet sich — wie bei den meisten LMIV-Vorgaben — danach, ob das Lebensmittel verpackt oder lose abgegeben wird:
Vorverpackte Lebensmittel
Zutatenliste ist Pflicht
Auf jedem vorverpackten Lebensmittel muss ein vollständiges Zutatenverzeichnis stehen — mit allen nachfolgend erläuterten Anforderungen (Reihenfolge, QUID, Allergene, Zusatzstoffe).
Ausnahmen: Lebensmittel mit nur einer Zutat (wenn die Bezeichnung die Zutat selbst ist, z.B. „Weizenmehl") sowie bestimmte Getränke mit über 1,2 % vol. Alkohol.
Lose Ware
Zutatenliste in der Regel nicht erforderlich
Bei loser Ware ist grundsätzlich keine Zutatenliste vorgeschrieben — die Pflicht beschränkt sich auf die Allergenkennzeichnung (schriftlich oder mündlich mit dokumentiertem Hinweis).
Ausnahme: Werden bei loser Ware Zusatzstoffe verwendet (z.B. Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksverstärker), müssen diese auch bei loser Ware kenntlich gemacht werden — typischerweise über einen Aushang oder eine Fußnote auf der Speisekarte (geregelt in der deutschen Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung).
Die wichtigsten Anforderungen an die Zutatenliste
Die LMIV macht detaillierte Vorgaben, wie die Zutatenliste aufgebaut sein muss. Fünf Punkte sind in der Praxis besonders relevant:
1. Reihenfolge: absteigend nach Gewichtsanteil
Alle Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung aufgeführt (Art. 18 Abs. 1 LMIV). Die Zutat mit dem größten Anteil steht ganz vorn, die mit dem kleinsten Anteil ganz hinten.
Ausnahmen: Kräuter und Gewürze, die weniger als 2 % ausmachen, dürfen am Ende in beliebiger Reihenfolge aufgeführt werden, eingeleitet durch „in veränderlichen Gewichtsanteilen". Wasser muss an der Stelle stehen, die seinem Anteil im Endprodukt entspricht — nicht dem zugegebenen Anteil.
2. Mengenangabe wertgebender Zutaten (QUID)
Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt (z.B. „Erdbeerjoghurt"), bildlich hervorgehoben oder vom Verbraucher mit dem Produkt assoziiert, muss ihr Anteil in Prozent in der Zutatenliste angegeben werden (Art. 22 LMIV). Diese Regel wird als QUID (Quantitative Ingredient Declaration) bezeichnet.
Beispiel QUID
Erdbeerjoghurt
Zutaten: Joghurt (MILCH), Erdbeeren (12 %), Zucker
Die Prozentangabe bezieht sich auf den Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Bei Produkten mit Feuchtigkeitsverlust (z.B. Backwaren) kann alternativ der Anteil an der Gesamtmasse der Rohstoffe mit dem Zusatz „bei der Herstellung verwendeter Anteil" angegeben werden.
3. Allergenkennzeichnung in der Zutatenliste
Die 14 Hauptallergene (Anhang II LMIV) müssen innerhalb der Zutatenliste optisch hervorgehoben werden — z.B. durch Fettdruck, GROSSBUCHSTABEN oder Unterstreichung. Die Form ist frei, muss aber konsistent und eindeutig sein.
Beispiel Allergenkennzeichnung
Zutaten: Apfel (35,7 %), Mehl (WEIZEN Typ 405), EIER, Zucker, BUTTER, MILCH (fettarm), Vanillezucker, Backpulver (Backtriebmittel: E450, E500), Zitronensaft, Salz
Enthält ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis (z.B. Ein-Zutat-Produkte), müssen Allergene trotzdem kenntlich gemacht werden — mit dem Hinweis „Enthält …" gefolgt vom Allergen.
4. Zusatzstoffe: Funktionsklasse und Bezeichnung
Lebensmittelzusatzstoffe werden in der Zutatenliste mit ihrer Funktionsklasse (z.B. Emulgator, Säureregulator, Konservierungsstoff, Farbstoff) gefolgt von der spezifischen Bezeichnung oder E-Nummer angegeben (Art. 18 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII LMIV).
| So schreibt man es | Beispiel |
|---|---|
| Funktionsklasse + spezifische Bezeichnung | Emulgator: Sojalecithin |
| Funktionsklasse + E-Nummer | Emulgator: E 322 |
| Funktionsklasse + beides | Backtriebmittel: Natriumhydrogencarbonat (E 500) |
Aromen werden gesondert gekennzeichnet: entweder als „Aroma" (bei Mischungen) oder mit der konkreten Bezeichnung — z.B. „natürliches Erdbeeraroma". Allergene in Zusatzstoffen (z.B. SOJAlecithin) müssen wie gewohnt hervorgehoben werden.
5. Zusammengesetzte Zutaten: Sub-Zutatenliste in Klammern
Besteht eine Zutat selbst aus mehreren Bestandteilen — z.B. eine Schokolade, eine Gewürzmischung oder eine Fruchtfüllung — muss sie als zusammengesetzte Zutat mit einer eigenen Sub-Zutatenliste in Klammern aufgeführt werden (Art. 18 Abs. 4 LMIV).
Beispiel zusammengesetzte Zutat
Zutaten: WEIZENmehl, Schokolade 18 % (Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse, VOLLMILCHpulver, Emulgator: SOJAlecithin, natürliches Vanillearoma), Zucker, BUTTER, EIER, Salz
Die Bestandteile der zusammengesetzten Zutat stehen innerhalb der Klammern ebenfalls in absteigender Reihenfolge. Allergene müssen auch in der Sub-Zutatenliste hervorgehoben werden.
Zutatenliste mit dem Rezeptrechner erstellen
Reihenfolge, QUID-Berechnung und Allergenkennzeichnung — direkt aus der Rezeptur generiert.
Zutatenliste mit dem Rezeptrechner erstellen
Der Rezeptrechner generiert die Zutatenliste direkt aus der gepflegten Rezeptur — inklusive Sortierung nach Gewichtsanteil, QUID-Berechnung und Allergenkennzeichnung. Drei Punkte, die den Prozess in der Praxis vereinfachen:
Zutatenliste generieren und Allergenkennzeichnung
Aus den hinterlegten Zutaten und Mengen wird die Zutatenliste in der korrekten Reihenfolge (absteigend nach Gewichtsanteil) erstellt. Der Rezeptrechner macht Vorschläge zur Allergenkennzeichnung auf Basis der verwendeten Zutaten — die finale Hervorhebung wird vom Nutzer bestätigt und bei Bedarf angepasst.
Für wertgebende Zutaten lässt sich der QUID-Prozentanteil direkt aus der Rezeptur berechnen. Die LMIV verlangt dabei das Verhältnis der Rohmenge der wertgebenden Zutat zum Gesamtgewicht des fertigen Produkts — der Rezeptrechner berücksichtigt dafür den hinterlegten Reduktionsfaktor (z.B. Wasserverlust beim Backen), damit sich die Prozentangabe korrekt auf den zubereiteten Zustand bezieht. Siehe auch die Anleitung zur QUID-Berechnung.
Zusammengesetzte Zutaten mit Sub-Zutatenliste
Für zusammengesetzte Zutaten lassen sich eigene Zutaten mit Sub-Zutatenliste anlegen — z.B. abgetippt von der Verpackung des Lieferanten oder direkt aus der Produktspezifikation übernommen. Alternativ kann eine eigene Rezeptur als Zutat in einer anderen Rezeptur weiterverwendet werden (Eigenproduktion als Halbfertigprodukt).
Ausführliche Anleitung: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erstellung von Etiketten mit Zutatenliste, Nährwerttabelle und Allergenkennzeichnung findest du in der Anleitung zum Etiketten-Generator.
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Häufige Fragen zur Zutatenliste
Was ist der Unterschied zwischen Zutatenliste und Zutatenverzeichnis?
Kein inhaltlicher Unterschied — Zutatenverzeichnis ist der offizielle LMIV-Begriff (Art. 18 LMIV), Zutatenliste die umgangssprachliche Bezeichnung. Gemeint ist in beiden Fällen die vollständige Auflistung aller Zutaten eines verpackten Lebensmittels.
Was ist eine zusammengesetzte Zutat und wie wird sie deklariert?
Eine zusammengesetzte Zutat besteht selbst aus mehreren Bestandteilen — z.B. Schokolade, Fruchtfüllung oder eine Gewürzmischung. In der Zutatenliste wird sie mit ihrem Namen gefolgt von einer Sub-Zutatenliste in Klammern aufgeführt. Allergene müssen auch innerhalb der Klammern hervorgehoben werden.
Muss Wasser in der Zutatenliste angegeben werden?
Ja, sofern Wasser im fertigen Produkt noch enthalten ist. Es wird an der Stelle aufgeführt, die seinem Gewichtsanteil im Endprodukt entspricht — nicht der zugegebenen Menge. Wasser, das während der Herstellung verdampft (z.B. beim Backen oder Kochen), muss nicht deklariert werden. Ebenso entfällt die Angabe, wenn Wasser nur dazu dient, eine konzentrierte oder getrocknete Zutat zurückzugewinnen (Rekonstitution), oder wenn es weniger als 5 % des Endprodukts ausmacht.
Darf ich Gewürze einzeln oder als „Gewürze" zusammenfassen?
Ja — Gewürze und Kräuter, die jeweils weniger als 2 % des Endprodukts ausmachen, dürfen unter der Sammelbezeichnung „Gewürze" bzw. „Kräuter" zusammengefasst werden. Die genaue Einzelaufschlüsselung ist dann nicht erforderlich. Macht ein einzelnes Gewürz 2 % oder mehr aus, muss es namentlich aufgeführt werden.
Muss ich Verarbeitungshilfsstoffe in der Zutatenliste angeben?
In der Regel nicht. Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung eingesetzt werden, im Endprodukt aber keine technologische Wirkung mehr haben — z.B. Filtermittel, Enzyme zur Stärkeumwandlung oder Trennmittel in der Backform. Solange sie im fertigen Lebensmittel nicht mehr funktional vorhanden sind, müssen sie nicht deklariert werden (Art. 20 lit. b LMIV). Beispiel: Wird für eine Rinderkraftbrühe Rindfleisch ausgekocht und danach entfernt, ist das Fleisch kein Verarbeitungshilfsstoff, sondern eine Zutat — es hat den Geschmack und die Nährstoffe ins Endprodukt übertragen und muss in der Zutatenliste stehen. Gleiches gilt für Knochen, Gemüse oder Kräuter, die mitgekocht und anschließend abgeseiht werden.
Muss ich bei loser Ware eine Zutatenliste angeben?
Grundsätzlich nicht — bei loser Ware ist nur die Allergenkennzeichnung verpflichtend. Werden allerdings Zusatzstoffe (z.B. Konservierungsstoffe, Farbstoffe) verwendet, müssen diese auch bei loser Ware kenntlich gemacht werden, typischerweise über einen Aushang oder eine Fußnote auf der Speisekarte.
Zutatenliste erstellen
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