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Nährwertkennzeichnung

Nährwerttabelle gemäß LMIV

Was die Nährwerttabelle nach LMIV enthalten muss: Pflichtangaben, Darstellung und Toleranzen, kompakt für Hersteller, Manufakturen und Handel.

Von Rezeptrechner Team · Aktualisiert am

Was ist die Nährwerttabelle?

Die Nährwerttabelle ist die tabellarische Darstellung der Nährwertdeklaration nach Artikel 30 der LMIV (EU-Verordnung 1169/2011). Sie ist seit dem 13. Dezember 2016 auf verpackten Lebensmitteln verpflichtend und gibt Verbrauchern auf einen Blick Auskunft über den Energiegehalt und die sieben wichtigsten Nährstoffe eines Produkts.

Umgangssprachlich spricht man von Nährwerttabelle oder Nährwertkennzeichnung, juristisch ist der Begriff Nährwertdeklaration maßgeblich. Gemeint ist in allen drei Fällen dasselbe: die Auflistung von Brennwert und den sechs Pflicht-Nährstoffen, die die LMIV unter dem Begriff „Big 7“ zusammenfasst.

Nährwerttabelle erstellen | Software

Wie du die Nährwerttabelle für dein Produkt mit der Rezeptrechner Software Schritt für Schritt aus dem Rezept berechnest, zeigt die Anleitung Nährwerttabelle erstellen.

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Abgrenzung: Dieser Artikel vertieft den Teilbereich Nährwerttabelle. Einen Überblick über die gesamte Kennzeichnungspflicht mit Zutatenverzeichnis, Allergenen, MHD und Herstelleradresse findest du im LMIV-Grundlagen-Artikel.

Nährwerttabelle nach LMIV aus dem Etiketten-Generator der Rezeptrechner Software: Pflichtangaben Brennwert, Fett, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz pro 100 g und pro Stück für einen Apfel-Streusel-Kuchen
Nährwerttabelle aus dem Etiketten-Generator

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Mit der Rezeptrechner Software berechnest du die Nährwerttabelle direkt aus deinem Rezept, ohne Laboranalyse, und lädst sie als Etikett oder Bild herunter.

Pflichtangaben der Nährwerttabelle nach LMIV

Die Pflichtangaben der Nährwerttabelle sind in der LMIV genau geregelt. Die LMIV macht dabei nicht nur Vorgaben zum Inhalt, sondern auch zur Form: welche Nährwerte aufgeführt werden müssen, in welcher Reihenfolge, mit welchen Einheiten und auf welche Bezugsgröße. Drei Punkte sind verbindlich:

1. Pflichtangaben: die Big 7

Sowohl die Reihenfolge als auch die Bezeichnungen sind verbindlich vorgegeben (Anhang XV LMIV). Abweichungen gelten deshalb als Verstoß.

# Nährwert Einheit Besonderheit
1 Brennwert kJ / kcal Beide Einheiten Pflicht
2 Fett g —
3 davon gesättigte Fettsäuren g Eingerückt als Unterpunkt
4 Kohlenhydrate g —
5 davon Zucker g Eingerückt als Unterpunkt
6 Eiweiß g —
7 Salz g Nicht Natrium!

Zusätzliche Nährstoffe wie Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe dürfen freiwillig ergänzt werden, müssen dann aber ebenfalls in der festgelegten Reihenfolge und mit den vorgegebenen Einheiten stehen.

2. Bezugsgröße: pro 100 g bzw. 100 ml

Die Nährwerte werden immer auf 100 g bei festen Lebensmitteln und 100 ml bei Flüssigkeiten bezogen (Art. 32 Abs. 2 LMIV). Das gilt auch für Kleinpackungen und Einzelportionen, denn die 100er-Bezugsgröße ist nicht verhandelbar.

pro 100 g: feste Lebensmittel

Brot, Gebäck, Käse, Fleisch, Joghurt, Marmelade, Schokolade, Saucen, also alles, was nach Gewicht abgegeben und bepreist wird.

pro 100 ml: flüssige Lebensmittel

Säfte, Limonaden, Wasser, Milch, Öle, Essig, Wein und Spirituosen, also alles, was nach Volumen abgegeben und bepreist wird.

Bei Grenzfällen entscheidet die übliche Vermarktungsform: Wird das Produkt typischerweise in Gramm verkauft (z.B. Joghurt im 500-g-Becher), sind g die richtige Bezugsgröße. Wird nach Volumen abgegeben (z.B. Suppe im Literglas), sind es ml.

Hinweis für den Rezeptrechner: Der Rezeptrechner normalisiert die Nährwerte aktuell auf 100 g. Für flüssige Produkte, die auf 100 ml bezogen werden müssen, funktioniert ein kleiner Umweg: Über die Portionsgröße lässt sich die Dichte des Produkts hinterlegen, also wie viele Gramm 100 ml entsprechen. Der Rezeptrechner rechnet die Nährwerte dann entsprechend auf die 100-ml-Bezugsgröße um. Bei Wasser ist die Dichte ≈ 1 g/ml, bei Ölen etwas niedriger, bei zuckerhaltigen Säften oder Sirupen höher.

Freiwillig dürfen zusätzlich pro Portion oder in Prozent der Referenzmenge eines durchschnittlichen Erwachsenen (%RM, früher GDA) angegeben werden. Die Portionsgröße muss dabei klar benannt sein, die Referenzwerte stehen in Anhang XIII LMIV.

3. Einheiten: kJ und kcal gemeinsam

Beim Brennwert müssen beide Einheiten angegeben werden: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal), in dieser Reihenfolge.

Beispiele: drei typische Formen im Vergleich

Je nach verfügbarer Verpackungsfläche und freiwilligen Zusatzangaben findet man in der Praxis drei typische Varianten. Alle drei Beispiele zeigen hier dasselbe Produkt:

1. Standard: nur das Pflichtprogramm pro 100 g

Die häufigste Form: tabellarisch, ausschließlich die sieben Pflichtangaben, bezogen auf 100 g.

Durchschnittliche Nährwerte pro 100 g
Nährwert pro 100 g
Brennwert 1 800 kJ / 430 kcal
Fett 18 g
davon gesättigte Fettsäuren 5,4 g
Kohlenhydrate 55 g
davon Zucker 22 g
Eiweiß 6 g
Salz 0,65 g

2. Mit freiwilligen Zusatzangaben: Portion und % Referenzmenge

Verbreitete Variante im Handel, ergänzt um „pro Portion" und „% Referenzmenge eines durchschnittlichen Erwachsenen" (%RM).

Durchschnittliche Nährwerte
Nährwert pro 100 g pro Portion (40 g) % RM*
Brennwert 1 800 kJ / 430 kcal 720 kJ / 172 kcal 9 %
Fett 18 g 7,2 g 10 %
davon gesättigte Fettsäuren 5,4 g 2,2 g 11 %
Kohlenhydrate 55 g 22 g 8 %
davon Zucker 22 g 8,8 g 10 %
Eiweiß 6 g 2,4 g 5 %
Salz 0,65 g 0,26 g 11 %

* Referenzmenge eines durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ / 2 000 kcal).

3. Kleine Oberfläche: lineare Form ohne Tabelle

Wenn die Verpackung keine tabellarische Darstellung zulässt, dürfen die Big 7 als Fließtext in einer Zeile aufgeführt werden.

Durchschnittliche Nährwerte pro 100 g: Brennwert 1 800 kJ / 430 kcal, Fett 18 g, davon gesättigte Fettsäuren 5,4 g, Kohlenhydrate 55 g, davon Zucker 22 g, Eiweiß 6 g, Salz 0,65 g.

Tabelle oder Fließtext: wann die Nährwerttabelle anders aussehen darf

Die tabellarische Darstellung ist Standard (Art. 34 Abs. 1 LMIV): Die Nährwerte stehen untereinander, die Zahlenwerte rechtsbündig. Die lineare Form ist zulässig, wenn die verfügbare Fläche keine Tabelle zulässt (Art. 34 Abs. 2). Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 10 cm² (typisch für Einzelportionen Zucker, Milch-Sahneportionen oder ähnliche Mini-Verpackungen) kann die Nährwerttabelle sogar komplett entfallen; Pflicht sind dann nur Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und MHD (Art. 16 Abs. 2 LMIV).

Berechnung oder Laboranalyse: wie werden die Nährwerte ermittelt?

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Nährwerte müssten für jedes Produkt teuer im Labor analysiert werden. Die LMIV erlaubt aber ausdrücklich drei gleichwertige Ermittlungswege (Art. 31 Abs. 4 LMIV):

1. Laboranalyse

Klassische Analyse am fertigen Produkt. Aufwendig und teuer, außerdem entgegen der landläufigen Annahme nicht grundsätzlich genauer: Nährwerte schwanken natürlicherweise zwischen Chargen, Rohstoffen und Jahreszeiten, und eine Laboranalyse liefert nur eine Momentaufnahme einer einzelnen Probe. Sinnvoll vor allem bei komplex verarbeiteten Produkten oder wenn Werbeaussagen abgesichert werden sollen.

2. Berechnung aus bekannten oder tatsächlichen Zutatenwerten

Rechnerische Ermittlung auf Basis der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten. Für die meisten handwerklichen Produkte der übliche und pragmatische Weg.

3. Berechnung aus allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten

Verwendung allgemein nachgewiesener und akzeptierter Daten, etwa aus Lebensmittel-Datenbanken oder den Herstellerangaben der Rohstoffe.

So arbeitet der Rezeptrechner: Die Nährwerte werden nach Ansatz 2 und 3 der LMIV berechnet. Eine Laboranalyse ist deshalb nicht erforderlich. Konkret stehen Zutaten aus hinterlegten Lebensmittel-Datenbanken zur Verfügung (Ansatz 3). Zusätzlich lassen sich eigene Zutaten mit Herstellerangaben vom Lieferanten hinterlegen sowie Eigenproduktionen als Rezeptur anlegen und in weiteren Rezepturen als Zutat weiterverwenden (Ansatz 2). Wann sich eine Laboranalyse überhaupt lohnt und was sie kostet, erklärt der Artikel Inhaltsstoffe & Nährwerte analysieren.

Nährwertberechnung mit dem Rezeptrechner

LMIV-konforme Etiketten und Produktspezifikationen aus einer gepflegten Rezeptur, ohne Laboranalyse.

Nährwert-Toleranzen: welche Abweichungen sind bei einer Kontrolle zulässig?

Natürliche Schwankungen sind normal, etwa zwischen Chargen, Rohstoffen und Jahreszeiten. Bei einer behördlichen Prüfung wird die Deklaration stichprobenartig mit einer Laboranalyse verglichen (nicht routinemäßig, da auch für die Kontrolleure mit hohen Kosten verbunden, sondern typischerweise bei auffälligen Abweichungen). Die Toleranzen aus dem EU-Leitfaden für zuständige Behörden (Dezember 2012) definieren, wie weit deklarierter und gemessener Wert auseinanderliegen dürfen, und zwar je nach Nährwert und absoluter Höhe:

Nährwert Wertebereich (pro 100 g / 100 ml) Toleranz
Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Ballaststoffe < 10 g ±2 g
10–40 g ±20 %
> 40 g ±8 g
Fett < 10 g ±1,5 g
10–40 g ±20 %
> 40 g ±8 g
Gesättigte, einfach & mehrfach ungesättigte Fettsäuren < 4 g ±0,8 g
≥ 4 g ±20 %
Salz (Kochsalz) < 1,25 g ±0,375 g
≥ 1,25 g ±20 %

Wichtig: Toleranzen sind keine „erlaubte Abweichung" beim Deklarieren, sondern die bei behördlichen Kontrollen akzeptierte Bandbreite zwischen dem deklarierten Wert und einer späteren Analyse. Die Deklaration selbst muss den tatsächlichen Durchschnittswert so genau wie möglich wiedergeben.

Wann ist man von der Nährwertdeklaration befreit?

Anhang V der LMIV listet die Erzeugnisse, die von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Die wichtigsten Gruppen:

  • •Unverarbeitete Ein-Zutat-Produkte (Obst, Gemüse, ganze Fleischstücke, Fisch, Eier)
  • •Produkte, deren einzige Verarbeitung ein Reifungsprozess ist (z.B. Käse, Schinken)
  • •Kräuter, Gewürze, Salz, Aromen und Lebensmittelzusatzstoffe
  • •Tee, Kaffee, Essig und Wasser (ohne Zusätze)
  • •Alkoholische Getränke über 1,2 % vol.
  • •Handwerkliche Kleinmengen in der Direktabgabe an Endverbraucher oder lokalen Einzelhandel
  • •Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 10 cm²

Achtung Online-Verkauf: Die Kleinmengen-Ausnahme gilt nur für die handwerkliche Direktabgabe an den Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel. Wer seine Produkte über einen Online-Shop vertreibt, also im Fernabsatz nach Art. 14 LMIV, greift in der Regel über den lokalen Radius hinaus und muss dann auch als Kleinerzeuger die vollständige Nährwerttabelle bereitstellen. Die Informationen müssen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein (z.B. auf der Produktseite).

Nährwerttabelle mit der Rezeptrechner Software

Die Rezeptrechner Software ist ein Hilfsmittel für die rechnerische Ermittlung der Nährwerte, geeignet für Hersteller, Manufakturen, Konditoreien, Bäckereien, Hofläden und alle Lebensmittelbetriebe, die vorverpackte Produkte in Verkehr bringen. Aus der Rezeptur mit Zutaten, Mengen und Reduktionsfaktor entsteht die Nährwerttabelle, als Etikett für die Verpackung oder als Produktspezifikation für Handelskunden.

Schritt für Schritt: Wie die Nährwerttabelle in fünf Schritten aus dem Rezept entsteht, zeigt der Artikel Nährwerttabelle erstellen am Beispiel eines Rührkuchens. Alle Funktionen mit Screenshots erklärt die Anleitung Nährwerte berechnen. Bei frittierten Produkten kommt die Ölaufnahme dazu, siehe Nährwerte beim Frittieren berechnen.

Wie die Nährwerttabelle für Marmelade, Eis oder eine Pralinenmischung entsteht, zeigen die Beispiele für Etiketten für Lebensmittel.

Häufige Fragen zur Nährwerttabelle

Was ist der Unterschied zwischen Nährwerttabelle und Nährwertdeklaration?

Im Alltag werden beide Begriffe synonym verwendet, juristisch gibt es einen feinen Unterschied: Nährwertdeklaration ist der offizielle LMIV-Begriff (Art. 30 LMIV) und bezeichnet die verpflichtende Angabe der sieben Nährstoffe als solche. Die Nährwerttabelle ist die konkrete tabellarische Darstellung dieser Nährwertdeklaration auf dem Etikett. Nährwertkennzeichnung ist der dritte, häufig verwendete Oberbegriff.

Welche Pflichtangaben gehören in die Nährwerttabelle nach LMIV?

Nach Art. 30 LMIV sind sieben Angaben Pflicht: Brennwert in kJ und kcal, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz, jeweils pro 100 g oder 100 ml und in der Reihenfolge von Anhang XV. Die Rezeptrechner Software berechnet diese Pflichtangaben aus deiner Rezeptur und gibt sie im Etiketten-Generator in der vorgeschriebenen Reihenfolge als Nährwerttabelle aus.

Muss ich die Nährwerte im Labor bestimmen lassen?

Nein. Die LMIV erlaubt ausdrücklich die rechnerische Ermittlung auf Basis der Zutaten und ihrer durchschnittlichen Zusammensetzung, etwa aus hinterlegten Lebensmittel-Datenbanken oder von Herstellerangaben der Rohstoffe. Eine Laboranalyse ist nur eine von drei gleichwertigen Optionen.

Wie kann ich aus einem Rezept eine Nährwerttabelle berechnen?

Die Nährwertberechnung aus einem Rezept funktioniert, indem die Nährwerte der einzelnen Zutaten anteilig addiert und auf 100 g des fertigen Produkts bezogen werden. Mit dem Nährwertrechner der Rezeptrechner Software erfassen Hersteller die Zutaten mit Mengen und den Reduktionsfaktor, zum Beispiel für den Wasserverlust beim Backen. Die Software berechnet daraus die Nährwerte pro 100 g und gibt die Nährwerttabelle als Etikett oder Produktspezifikation aus. Schritt für Schritt zeigt das der Artikel Nährwerttabelle erstellen.

Wie genau müssen die Nährwerte sein?

Die Angaben sind Durchschnittswerte, keine garantierten Einzelwerte. Der EU-Leitfaden legt Toleranzen fest: typisch ±20 % bei höheren Werten, absolute Toleranzen (z.B. ±2 g) bei kleineren Werten. Solange die gemessenen Werte innerhalb dieser Toleranzen liegen, gilt die Angabe als korrekt.

Muss ich beim Online-Verkauf Nährwerte angeben?

Ja. Wer seine Produkte über einen Online-Shop vertreibt, unterliegt dem Fernabsatz nach Art. 14 LMIV und muss alle Pflichtangaben inklusive Nährwerttabelle bereits vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Produktseite bereitstellen. Die Kleinmengen-Ausnahme (Anhang V Nr. 19 LMIV) greift im Online-Handel in der Regel nicht, weil der Absatz über den lokalen Radius hinausgeht.

Gilt die Nährwertpflicht auch für Hofladen und Manufaktur?

Nicht automatisch. Die LMIV sieht eine Ausnahme für handwerklich in kleinen Mengen hergestellte Produkte vor, die direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden (Anhang V, Nr. 19 LMIV). Die konkrete Auslegung ist Ländersache. Bei gemischten Vertriebswegen oder überregionaler Auslieferung (etwa über einen Online-Shop) greift die Pflicht in der Regel wieder.

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