Lebensmittelinformationsverordnung
Lebensmittelkennzeichnung einfach erklärt
Was die EU-Verordnung 1169/2011 für Hersteller, Gastronomie und Handel vorschreibt — Pflichtangaben, Ausnahmen und Allergenkennzeichnung im Überblick.
Von Rezeptrechner Team · Veröffentlicht am
Was ist die LMIV?
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) — offiziell Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — ist das zentrale EU-Regelwerk für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt eine Reihe älterer Richtlinien zur Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertkennzeichnung.
Ihr Ziel: Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen können, was in einem Lebensmittel steckt — welche Zutaten, welche Allergene, welche Nährwerte und woher das Produkt stammt. Für Lebensmittelunternehmer bedeutet das: klare Vorgaben, welche Informationen auf die Verpackung oder in die Speisekarte gehören.
Wen betrifft die LMIV?
Verantwortlich ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird. Bei Importen aus Drittstaaten trägt der Importeur die Verantwortung. Das betrifft praktisch jeden Betrieb, der Lebensmittel herstellt, verarbeitet, abgibt oder in Verkehr bringt — unabhängig von der Größe.
Relevante Branchen
Hinweis: Dieser Artikel erklärt die generellen Anforderungen der LMIV. Wie sich diese konkret auf den jeweiligen Betrieb übersetzen — z.B. die Kennzeichnung in der Konditorei-Vitrine, auf der Speisekarte im Restaurant oder auf dem Aushang in der Kantine — vertiefen wir in separaten branchenspezifischen Artikeln.
Lebensmittelkennzeichnung im Überblick
Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Pflichtangaben und Regeln rund um die Lebensmittelkennzeichnung:
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Verpackt oder lose: wo gilt was?
Die Anforderungen der LMIV unterscheiden sich erheblich, je nachdem ob ein Lebensmittel verpackt oder lose abgegeben wird. Für verpackte Ware gilt das volle Pflichtprogramm, bei loser Ware reduziert sich die Pflicht im Wesentlichen auf die Allergenkennzeichnung.
Volle LMIV-Pflicht
Was sind vorverpackte Lebensmittel?
Laut LMIV (Art. 2 Abs. 2 lit. e) gilt ein Lebensmittel als vorverpackt, wenn es vor dem Verkauf so in eine Verpackung gefüllt wurde, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu beschädigen. Die Verpackung muss den Inhalt ganz oder teilweise umschließen.
Typische Beispiele
- ✓Klassische Supermarktware (Konserven, Tiefkühlprodukte)
- ✓Manufakturprodukte im Glas oder Beutel
- ✓Hofladen-Gläser (Marmelade, Chutney, Pesto)
- ✓Abgepackte Backwaren und Snacks
Alle Pflichtangaben gehören auf die Verpackung — inklusive Nährwerttabelle, Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen, MHD und Herstelleranschrift.
Reduzierte Pflicht
Was ist lose Ware?
Als lose Ware gelten Lebensmittel, die unverpackt angeboten werden oder erst auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden — etwa frisch abgewogen, portioniert oder direkt serviert. Dazu zählen auch Speisen, die in Gastronomie oder Gemeinschaftsverpflegung zum sofortigen Verzehr abgegeben werden.
Typische Beispiele
- ✓Gerichte auf der Speisekarte im Restaurant
- ✓Backwaren aus der Bäckerei-Vitrine
- ✓Eissorten in der Eisdiele
- ✓Wurst und Käse aus der Bedienungstheke
- ✓Speisen in Kantine und Gemeinschaftsverpflegung
Pflicht ist die Allergenkennzeichnung — schriftlich oder auf Nachfrage mit dokumentiertem Hinweis. Nährwerte sind freiwillig, Zutatenliste in aller Regel nicht erforderlich.
Welche Ausnahmen kennt die LMIV?
Die Vergleichstabelle markiert drei Punkte mit einem orangen Hinweis — hier gilt die Regel nicht immer so strikt, wie es auf den ersten Blick aussieht:
Nährwerte bei vorverpackten Lebensmitteln
Von der Nährwertdeklaration ausgenommen sind unter anderem unverarbeitete Erzeugnisse mit nur einer Zutat (z.B. frisches Obst, Gemüse, Fleisch), Kräuter, Gewürze, Salz, Essig, Tee und Kaffee — sowie handwerklich in kleinen Mengen hergestellte Produkte, die direkt an den Endverbraucher oder an den örtlichen Einzelhandel abgegeben werden (Anhang V der LMIV).
Nettogewicht, Füllmenge & Abtropfgewicht bei loser Ware
Die LMIV schreibt für lose Ware kein Nettogewicht auf dem Produkt selbst vor — aus Preisangaben- und Eichrecht ergibt sich aber trotzdem eine Pflicht zur Mengenangabe am Verkaufsort (z.B. Abwaage an der Theke, Preis pro Kilogramm). Bei bestimmten Konserven und Gläsern mit Aufgussflüssigkeit ist zusätzlich das Abtropfgewicht auszuweisen.
Ursprungsland & Herkunft bei loser Ware
Grundsätzlich ist die Herkunftsangabe bei loser Ware freiwillig — für einzelne Produktgruppen gilt aber eine Kennzeichnungspflicht, unabhängig von der Verpackungsart: Rindfleisch, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, frisches Obst und Gemüse, Honig, Olivenöl und Fisch. Außerdem muss die Herkunft immer dann angegeben werden, wenn das Weglassen den Verbraucher irreführen könnte.
Die Pflichtangaben nach LMIV im Überblick
Artikel 9 der LMIV listet die verpflichtenden Informationen, die auf verpackte Lebensmittel gehören. Das Beispiel-Etikett zeigt, wie die wichtigsten Angaben auf einem fertigen Produkt zusammenspielen — darunter erklären wir jede Pflichtangabe einzeln.
1. Bezeichnung des Lebensmittels
Die rechtlich vorgesehene oder beschreibende Bezeichnung — nicht der Markenname. Beispiel: „Fruchtaufstrich mit Erdbeeren" statt nur „Omas Erdbeertraum".
2. Nährwerttabelle
Die sogenannten „Big 7" (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz) — bezogen auf 100 g oder 100 ml. Details zu Format, Berechnung und Toleranzen findest du im Nährwerttabelle-Artikel.
3. Zutatenverzeichnis
Alle Zutaten absteigend nach Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Zusammengesetzte Zutaten werden in Klammern aufgeschlüsselt. Details zu Reihenfolge, QUID, Zusatzstoffen und zusammengesetzten Zutaten findest du im Zutatenliste-Artikel.
Allergene und Unverträglichkeiten
Die 14 Hauptallergene (Anhang II der LMIV) werden innerhalb der Zutatenliste optisch hervorgehoben — z.B. fett, unterstrichen oder in Versalien.
Mengenangabe wertgebender Zutaten (QUID)
Wird eine Zutat in der Bezeichnung oder bildlich hervorgehoben (z.B. „mit Erdbeeren"), wird ihr Anteil in Prozent direkt in der Zutatenliste angegeben.
4. Nettofüllmenge
In Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter — je nach Konsistenz des Produkts.
5. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
„Mindestens haltbar bis ..." für normale Produkte, „Zu verbrauchen bis ..." für leicht verderbliche Ware. Details zu Datumsformat, Haltbarkeit und Berechnung im MHD-Artikel.
6. Besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
Sofern erforderlich — z.B. „Nach dem Öffnen gekühlt lagern und innerhalb von 3 Tagen verbrauchen".
7. Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
In der EU ansässig. Postfachadressen reichen nicht — vollständige Anschrift.
8. Ursprungsland / Herkunftsort
Pflicht bei bestimmten Produktgruppen (z.B. Fleisch, Obst, Gemüse) und immer dann, wenn das Fehlen der Angabe den Verbraucher irreführen könnte.
9. Gebrauchsanleitung
Wenn ohne sie eine angemessene Verwendung nicht möglich wäre — z.B. Zubereitung von Trockenprodukten.
10. Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 % vol.
Angabe in Volumenprozent.
Rezeptrechner Software
Nährwertberechnung, Etiketten und Allergenkennzeichnung — für Hersteller und Gastronomie.
Allergenkennzeichnung: die 14 Hauptallergene
Anhang II der LMIV listet 14 Stoffe bzw. Stoffgruppen, die als Hauptallergene gelten. Sie müssen bei verpackter und bei loser Ware kenntlich gemacht werden — allerdings auf unterschiedliche Weise. Details zur Umsetzung findest du im Allergenkennzeichnung-Artikel.
Wie müssen Allergene gekennzeichnet werden?
Die LMIV schreibt nicht vor, wie genau hervorgehoben wird — wohl aber, dass die Allergene klar erkennbar sein müssen. Das Vorgehen unterscheidet sich deutlich zwischen verpackter und loser Ware:
Vorverpackte Lebensmittel
Zutatenliste auf dem Etikett
Jedes Allergen muss im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung optisch hervorgehoben werden — durch Fettdruck, GROSSBUCHSTABEN, Unterstreichung oder eine andere Schriftart. Die Form ist frei, die Hervorhebung muss aber konsistent und eindeutig sein.
Beispiel aus der Praxis
Zutaten:
Apfel (35,7 %), Mehl (WEIZEN Typ 405), EIER, Zucker, BUTTER, MILCH (fettarm), Vanillezucker, Backpulver (Backtriebmittel: E450, E500), Zitronensaft, Salz.
Allergene in Versalien und fett — typische Umsetzung auf einem Etikett.
Lose Ware
Speisekarte, Aushang oder Produktschild
Allergene müssen auch hier schriftlich dokumentiert sein — auf Speisekarte, Produktschild, Aushang oder in einer Kladde. Üblich sind Fußnoten mit Buchstaben oder Zahlen und einer Legende. Mündliche Auskunft ist nur erlaubt, wenn ein schriftlicher Hinweis auf diese Möglichkeit sichtbar ist.
Beispiel aus der Praxis
Spaghetti Bolognese (a, c, g)
Käsekuchen (a, c, g, h)
a = Glutenhaltiges Getreide · c = Eier · g = Milch · h = Schalenfrüchte
Buchstaben-Kürzel mit zentraler Legende — typische Umsetzung auf einer Speisekarte.
Wichtig: Eine einheitliche Form schreibt die LMIV weder für verpackte noch für lose Ware vor — entscheidend ist, dass die Allergene klar und für den Verbraucher auffindbar sind. Unkenntlichmachung durch versteckte Fußnoten, unleserliche Schrift oder fehlende Legenden gilt als Verstoß.
LMIV im B2B-Geschäft: wenn der Geschäftspartner die Daten verlangt
Rechtlich unterscheidet die LMIV zwischen verpackter und loser Ware — in der Praxis kommt eine dritte Dimension hinzu: das B2B-Geschäft. Wer Lebensmittel an Handel, Gastronomie oder Großverbraucher liefert, muss den vollständigen Datensatz bereitstellen — unabhängig davon, ob die eigene Ware verpackt oder lose abgegeben wird. Der Geschäftspartner braucht die Daten, um selbst LMIV-konform kennzeichnen zu können.
Wer fordert welche Daten?
Handel & Einzelhandel
Supermärkte, Bio-Läden und Drogerien brauchen alle Pflichtangaben für das Endkunden-Etikett — Nährwerttabelle, Zutatenliste mit Allergenen, QUID-Prozente, Nettofüllmenge, MHD und Herstelleradresse. Meist wird dies über eine standardisierte Produktspezifikation angefordert.
Gastronomie & Gemeinschaftsverpflegung
Restaurants, Kantinen und Caterer erstellen ihre eigene Allergenkennzeichnung auf Speisekarten und Aushängen — dafür brauchen sie die Zutaten- und Allergendaten ihrer Lieferanten. Zunehmend werden auch vollständige Nährwertdaten für Kalorienangaben oder Nutri-Score angefragt.
Weiterverarbeiter & Manufakturen
Wer Rohstoffe einkauft, um daraus ein eigenes Produkt herzustellen, muss die Daten seiner Lieferanten selbst wieder an den nächsten Schritt weitergeben. Die LMIV-Kette endet erst beim Endkunden — jeder Zwischenschritt muss vollständige Daten dokumentieren und weiterreichen können.
In welcher Form werden die Daten übergeben?
Variante 1
LMIV-konformes Etikett
Das Produkt geht in der Originalverpackung direkt in den Regal-Verkauf. Die Verpackung trägt bereits alle Pflichtangaben und kann unverändert weiterverkauft werden — typisch für Manufakturen, die ihre Produkte an Bio-Märkte oder Delikatessläden liefern.
Variante 2
Produktspezifikation (Datenblatt)
Bei loser Ware, Großgebinden oder Halbfertigprodukten wird ein separates PDF- oder Excel-Datenblatt übermittelt — mit allen LMIV-Angaben plus B2B-Infos wie Herkunft, Lagerung, Haltbarkeit und Allergenmatrix.
Praxis-Konsequenz: Wer B2B liefert, kommt um eine vollständige Rezeptur-Dokumentation nicht herum — selbst wenn das eigene Produkt rechtlich „nur" als lose Ware gilt. Eine gepflegte Rezeptur-Datenbank erlaubt es, auf Anfrage schnell entweder ein fertiges Etikett oder eine Produktspezifikation zu erzeugen.
So unterstützt dich der Rezeptrechner bei der LMIV
Der Rezeptrechner ist ein Hilfsmittel für beide Kennzeichnungs-Szenarien — für vorverpackte Produkte ebenso wie für lose Ware in Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung. Die Rezeptur ist dabei der gemeinsame Ausgangspunkt: Sobald Zutaten und Mengen einmal gepflegt sind, lassen sich daraus sowohl Etiketten als auch Zutaten- und Allergenübersichten für die Speisekarte ableiten.
Die Basis: einmal die Rezeptur pflegen
Rezeptur anlegen
Zutaten aus hinterlegten Lebensmittel-Datenbanken wählen oder eigene Zutaten mit individuellen Nährwert- und Allergenangaben anlegen. Aus den erfassten Mengen wird der Nährwert der Gesamtrezeptur berechnet.
Zutatenliste und Allergene prüfen
Die Zutaten werden absteigend nach Gewichtsanteil sortiert. Der Rezeptrechner macht auf Basis der verwendeten Zutaten Allergenvorschläge — die finale Kennzeichnung wird vom Nutzer bestätigt und bei Bedarf angepasst.
Format wählen und exportieren
Je nach Vertriebsweg wird das passende Ausgabeformat erzeugt — Etikett-PDF für die Verpackung oder Zutaten- und Allergenübersicht für Speisekarte, Aushang oder Produktschild.
Für beide Vertriebswege
Vorverpackte Lebensmittel
Etikett-PDF mit allen Pflichtangaben
Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen, Nährwerttabelle, Nettofüllmenge, MHD und Adresse — direkt druckbar als Etikett für Glas, Beutel oder Pappverpackung.
Typisch für Hersteller, Manufaktur, Hofladen, Konditorei und abgepackte Backwaren.
Lose Ware
Zutaten- und Allergenübersicht
Kompakte Übersicht aller Rezepturen mit Allergenen — als Grundlage für die Speisekarten-Kennzeichnung, den Aushang im Gastraum oder das Produktschild an der Theke.
Typisch für Restaurant, Bäckerei, Eisdiele, Kantine und Gemeinschaftsverpflegung.
Über die LMIV hinaus: Auf Basis derselben Rezeptur unterstützt der Rezeptrechner auch die Kalkulation von Wareneinsatz und Verkaufspreisen. Die einmal gepflegten Rezeptdaten erfüllen damit sowohl die Kennzeichnungspflicht als auch die betriebswirtschaftliche Auswertung im Alltag.
LMIV in Österreich und der Schweiz
Die LMIV ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — Österreich eingeschlossen. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, ihre nationalen Vorschriften sind aber inhaltlich weitgehend an die LMIV angelehnt.
Österreich
LMIV + LMSVG
Die EU-Verordnung 1169/2011 gilt direkt. Nationale Ergänzungen finden sich im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und in der Allergeninformationsverordnung (für lose Ware).
Pflichtangaben, die 14 Hauptallergene und die grundsätzliche Systematik sind identisch zu Deutschland. Ein Etikett, das in Deutschland LMIV-konform ist, erfüllt in aller Regel auch die österreichischen Anforderungen.
Schweiz
LGV + LIV
Kein EU-Recht, aber stark angelehnt: Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) regeln die Kennzeichnung. Pflichtangaben und die 14 Hauptallergene sind weitgehend identisch — im Detail gibt es aber Abweichungen:
Typische Unterschiede zur LMIV
- •Energie statt „Brennwert" — die Schweiz verwendet in der Nährwerttabelle durchgehend den Begriff Energie.
- •Landessprache: mindestens eine der drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) — je nach Vertriebsgebiet.
Rezeptrechner für D, A und CH: Die Software eignet sich gleichermaßen für Betriebe in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Etiketten- und Nährwertformate lassen sich an die jeweiligen Anforderungen anpassen — inklusive der Schweizer Besonderheiten bei Nährwertterminologie und Landessprache.
Häufige Fragen zur LMIV
Seit wann gilt die LMIV?
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist seit dem 13. Dezember 2014 anzuwenden. Die verpflichtende Nährwertdeklaration folgte am 13. Dezember 2016. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Was ist der Unterschied zwischen verpackten und losen Lebensmitteln?
Ein Lebensmittel gilt als vorverpackt, wenn es vor dem Verkauf so in eine Verpackung gefüllt wurde, dass der Inhalt nicht ohne Öffnen verändert werden kann — hier greift das volle Pflichtprogramm der LMIV. Lose Ware wird offen angeboten oder erst am Verkaufsort portioniert; dort reduziert sich die LMIV-Pflicht im Wesentlichen auf die Allergenkennzeichnung.
Gilt die LMIV auch für die Gastronomie?
Ja — aber in reduzierter Form. Für lose Ware in Restaurant, Kantine und Gemeinschaftsverpflegung ist vor allem die Allergenkennzeichnung verpflichtend. Nährwerttabelle und Zutatenliste sind in der Regel nicht erforderlich, können aber freiwillig kommuniziert werden.
Reicht es, Allergene bei loser Ware mündlich zu nennen?
Nein — nicht alleine. Allergene müssen schriftlich dokumentiert vorliegen, etwa auf Speisekarte, Aushang, Produktschild oder in einer Kladde. Eine rein mündliche Auskunft ist nur zulässig, wenn gut sichtbar ein schriftlicher Hinweis auf diese Möglichkeit angebracht ist und die Informationen für das Personal vorab dokumentiert bereitstehen.
In welcher Form müssen Allergene hervorgehoben werden?
Die LMIV schreibt keine feste Form vor. Üblich sind Fettdruck, GROSSBUCHSTABEN oder Unterstreichung innerhalb des Zutatenverzeichnisses. Entscheidend ist, dass die Allergene klar vom übrigen Zutatentext abgehoben und für den Verbraucher eindeutig erkennbar sind — versteckte oder unleserliche Hervorhebungen gelten als Verstoß.
Muss ich Spuren von Allergenen angeben?
Die LMIV regelt nur absichtlich zugesetzte Allergene. Der freiwillige Hinweis „Kann Spuren von … enthalten" bezieht sich auf Kreuzkontaminationen und ist in der LMIV nicht geregelt — wer ihn verwendet, sollte ihn durch nachvollziehbare Risikoanalysen belegen können.
Wer ist für die LMIV-konforme Kennzeichnung verantwortlich?
Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird. Ist dieser außerhalb der EU ansässig, trägt der Importeur die Verantwortung.
Muss ich meinen B2B-Kunden die LMIV-Daten zur Verfügung stellen?
Ja — in der Praxis ist das nicht verhandelbar. Handel, Gastronomie und Weiterverarbeiter benötigen die vollständigen Daten, um selbst LMIV-konform zu kennzeichnen. Die Übermittlung erfolgt entweder über das fertige Etikett oder über eine Produktspezifikation, selbst wenn die eigene Ware rechtlich als lose Ware gilt.
Bereit für LMIV-konforme Kennzeichnung?
Etiketten für verpackte Ware, Zutaten- und Allergenübersichten für lose Ware sowie Rezeptkalkulation — aus einer gepflegten Rezeptur.