Update Lebensmittelrecht

EU-Verpackungsverordnung: Was seit dem 12. August 2026 gilt

Neue Grenzwerte für alles, was Lebensmittel berührt — und eine Ausnahme, die viele kleine Betriebe entlastet.

Von Rezeptrechner Team · Veröffentlicht am

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Die EU-Verpackungsverordnung — kurz PPWR — ist seit Februar 2025 in Kraft. Nach 18 Monaten Übergangsfrist gilt sie seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (VO (EU) 2025/40). Sie muss nicht erst in deutsches Recht umgesetzt werden.

Geregelt wird dabei nicht das Etikett, sondern die Verpackung selbst — also das Material, in dem deine Ware steckt. Für Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Manufakturen und Direktvermarkter sind drei Punkte relevant.

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Welche Pflichten deinen Betrieb konkret treffen, hängt von Verpackung, Betriebsgröße und Lieferkette ab — kläre das im Zweifel mit deinem Verpackungslieferanten oder deiner zuständigen Kammer.

PFAS

Höchstens 25 ppb je Einzelsubstanz und 250 ppb in Summe — in allem, was Lebensmittel berührt.

Schwermetalle

Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen höchstens 100 mg/kg.

Rollen

EU-weit einheitliche Definitionen von Erzeuger, Hersteller, Importeur und Händler — mit je eigenen Pflichten.

Die PFAS-Grenzwerte sind der Punkt, der das Lebensmittelhandwerk am direktesten trifft. Die Grenzwerte gelten für alle Lebensmittelverpackungen, betroffen sind vor allem die Materialien aus dem Alltag: fettabweisende Einschlagpapiere, Papier- und Kartonverpackungen für Backwaren, Torten, Pralinen und Fleischwaren sowie beschichtete Behälter.

Bestandsschutz: Verpackungen, die du vor dem 12. August 2026 rechtmäßig eingekauft hast, darfst du aufbrauchen und die damit verpackte Ware abverkaufen. Niemand muss vorhandene Kartons oder Papiere entsorgen.

Wen betrifft das — und wen nicht?

Die eigentlichen Prüf- und Dokumentationspflichten hängen an der Rolle des Erzeugers. Erzeuger ist, wer Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt. Wer das ist, muss die Konformität bewerten, technische Unterlagen führen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.

1

Neutrale Verpackung macht dich nicht zum Erzeuger

Wer schlichte, unbedruckte Kartons oder Papiere kauft und nur ein Versandlabel aufklebt, bleibt außen vor. Verantwortlich ist der Hersteller der Verpackung.

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Eigenes Logo drauf — dann wird es relevant

Bedruckte Tüten, Tortenkartons mit Betriebsnamen, Gläser mit eigenem Deckeletikett: Wer Verpackung nach eigenen Vorgaben und unter eigener Marke fertigen lässt, kommt als Erzeuger in Frage.

3

Kleinstunternehmen geben die Rolle an den Lieferanten ab

Unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme gilt der Verpackungslieferant als Erzeuger — vorausgesetzt, er sitzt im selben Mitgliedstaat.

Für die meisten Handwerksbetriebe heißt das: Eine Konditorei mit acht Beschäftigten, die ihre bedruckten Tortenkartons bei einem deutschen Lieferanten bestellt, ist selbst kein Erzeuger — die Pflichten liegen beim Lieferanten. Bestellt derselbe Betrieb im EU-Ausland, sieht es anders aus.

Etikett und Verpackung sind zweierlei

In der Praxis werden die beiden ständig verwechselt. Es sind aber zwei getrennte Regelwerke mit zwei getrennten Fragen — und die PPWR ändert an der Kennzeichnung deiner Produkte nichts.

PPWR

Worin die Ware steckt

Material, Grenzwerte, Recyclingfähigkeit, Mehrweg. Die Antworten dazu kommen von deinem Verpackungslieferanten.

LMIV

Was draufsteht

Bezeichnung, Zutatenliste, Allergene, Nährwerte, QUID, Mindesthaltbarkeit. Die Angaben ergeben sich aus deiner Rezeptur.

Was die Verordnung zur Entsorgung regelt

Die EU-Verpackungsverordnung sagt nicht nur, woraus eine Verpackung bestehen darf, sondern auch, wer sie am Ende bezahlt und zurücknimmt.

Wer in Verkehr bringt, zahlt die Entsorgung

Das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung bleibt: Wer Verpackung erstmals in Verkehr bringt, trägt die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung. In Deutschland läuft das über die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem dualen System. Daran ändert die PPWR nichts — wer heute registriert und lizenziert ist, bleibt es.

Rücknahme gebrauchter Verpackungen

Gebrauchte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe müssen unentgeltlich zurückgenommen werden. Als Endvertreiber darfst du das auf die Verpackungen deiner eigenen Produkte beschränken — im Hofladen oder in der Filiale also auf das, was du selbst verkauft hast.

Neu: Teebeutel, Kaffeekapseln und Obstaufkleber sind Verpackung

Seit dem 12. August 2026 gelten Einzelportionseinheiten für Tee und Kaffee — also Teebeutel, Kaffeepads und Kaffeekapseln — sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse erstmals als Verpackung. Für Röstereien, Teemanufakturen und Direktvermarkter heißt das: Diese Einheiten zählen bei Registrierung und Mengenmeldung mit. Ab dem 12. Februar 2028 müssen sie industriell kompostierbar sein.

Für die Tonne zu Hause bleibt es beim Gewohnten: Tee- und Kaffeebeutel gehören weiterhin je nach kommunaler Regelung in den Bio- oder Restmüll, nicht in den Gelben Sack.

Lieferst du an Gewerbekunden? Dann kommt 2028 etwas auf dich zu

Entscheidend ist, wo deine Verpackung im Müll landet. Danach richten sich die Regeln.

Beim Kunden zu Hause

Die Tüte über der Theke, das Glas im Hofladen, der Versandkarton an einen Privatkunden. Hier bleibt alles wie bisher: bei LUCID registrieren, bei einem dualen System lizenzieren.

Beim gewerblichen Kunden

Der Umkarton an den Supermarkt, das Gebinde ans Restaurant, die Transportkiste beim Catering-Auftrag. Diese Verpackungen musst du kostenlos zurücknehmen.

Bisher war es dir überlassen, wie du diese Rücknahme organisierst. Das ändert sich: Ab dem 1. Januar 2028 brauchst du dafür eine Erlaubnis der Zentralen Stelle Verpackungsregister — oder du schließt dich einer zugelassenen Organisation an, die die Rücknahme für dich übernimmt. Für kleine Betriebe ist der zweite Weg meist der einfachere. Diese Organisationen brauchen ihre eigene Zulassung schon ab dem 1. November 2027.

Kurz: Wer nur an Privatkunden verkauft, muss hier nichts tun. Betroffen sind Manufakturen, die den Handel beliefern, und Caterer mit Firmenkunden.

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Alle Rezepturen an einem Ort — Zutatenliste, Allergene und Nährwerte entstehen direkt aus dem Rezept.

Mehr dazu: Rezepte & Zutaten · Etiketten-Generator

Was du jetzt tun solltest

Für die allermeisten Betriebe läuft es auf einen einzigen Schritt hinaus: beim Lieferanten nachfragen und die Antwort schriftlich ablegen.

1

Bestand durchgehen

Welche Verpackungen haben Lebensmittelkontakt? Einschlagpapiere, Kartons, Becher, Schalen, Beschichtungen, Deckel.

2

Bestätigung vom Lieferanten einholen

Schriftlich, dass die Grenzwerte für PFAS und Schwermetalle eingehalten sind. Seriöse Lieferanten haben das Dokument längst vorbereitet.

3

Eigene Rolle klären

Steht dein Name oder Logo auf der Verpackung? Bist du Kleinstunternehmen? Sitzt der Lieferant im Inland? Daraus ergibt sich, ob dich Erzeugerpflichten überhaupt treffen.

4

To-go-Angebot vormerken

Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkauft, braucht ab Februar 2027 eine Lösung für mitgebrachte Behälter.

Was danach kommt

Die EU-Verpackungsverordnung greift gestaffelt. Der 12. August 2026 war der erste Schritt, weitere Pflichten folgen:

  • 12. Februar 2027: Betriebe mit To-go-Angebot müssen es Gästen ermöglichen, mitgebrachte Behälter befüllen zu lassen.
  • 12. Februar 2028: Es greift die Mehrwegpflicht — zusätzlich zur Befüllung mitgebrachter Behälter muss eine Mehrwegalternative angeboten werden (Erleichterungen für Kleinstunternehmen). Am selben Tag müssen Teebeutel, Kaffeepads und Obstaufkleber industriell kompostierbar sein.
  • 12. August 2028: Die EU-weit harmonisierte Materialkennzeichnung auf der Verpackung wird Pflicht — das Symbol, das viele schon jetzt erwarten.
  • 2030: Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, Mindestanteile an Rezyklat und ein Verbot bestimmter Verpackungsformate, darunter sehr kleine Einwegverpackungen in Hotellerie und Gastronomie.

Und das deutsche Verpackungsgesetz?

Registrierung in LUCID und Systembeteiligung gelten unverändert weiter. Die PPWR ersetzt das deutsche Recht nicht, sie kommt daneben — das Verpackungsgesetz wird derzeit als Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) an die Verordnung angepasst. Wichtig dabei: Die Erleichterung für Kleinstunternehmen stammt aus der PPWR — im deutschen Verpackungsrecht gibt es sie nicht. Wer dort registrierungspflichtig ist, bleibt es auch.

Häufige Fragen

Wer ist von der EU-Verpackungsverordnung betroffen?

Grundsätzlich jeder, der Verpackungen in Verkehr bringt oder verpackte Ware verkauft — vom Handwerksbetrieb über die Manufaktur bis zum Direktvermarkter mit Online-Shop. Wie viel Aufwand daraus entsteht, hängt von der Rolle ab: Wer nur neutrale Verpackung einkauft und befüllt, hat deutlich weniger zu tun als ein Betrieb, der Verpackung unter eigener Marke herstellen lässt.

Gilt die PPWR auch für kleine Betriebe?

Ja, eine pauschale Befreiung nach Betriebsgröße gibt es nicht. Für Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme gilt aber eine wichtige Erleichterung: Lassen sie Verpackung bei einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat fertigen, gilt dieser Lieferant als Erzeuger und trägt die Konformitätspflichten.

Muss ich vorhandene Verpackungen entsorgen?

Nein. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig eingekauft wurden, genießen Bestandsschutz. Du darfst sie aufbrauchen und die damit verpackte Ware abverkaufen.

Was ist ein Erzeuger nach der PPWR?

Erzeuger ist, wer Verpackung selbst herstellt oder sie unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln und fertigen lässt. Diese Rolle bringt die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung mit sich. Wer lediglich neutrale Standardverpackung kauft und ein Versandlabel aufklebt, wird dadurch nicht zum Erzeuger.

Ab wann muss ich meine Verpackung kennzeichnen?

Die EU-weit einheitliche Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung wird erst ab dem 12. August 2028 verpflichtend. Seit August 2026 gelten zunächst die Stoffgrenzwerte, die neuen Rollendefinitionen und die Angaben zur Identifikation des Erzeugers.

Zählen Teebeutel und Kaffeekapseln jetzt als Verpackung?

Ja. Seit dem 12. August 2026 gelten Einzelportionseinheiten für Tee und Kaffee sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse als Verpackung. Sie zählen damit bei Registrierung und Mengenmeldung mit. Ab dem 12. Februar 2028 müssen sie industriell kompostierbar sein. Für Verbraucher ändert sich zunächst nichts: Tee- und Kaffeebeutel gehören weiterhin in den Bio- oder Restmüll, je nach kommunaler Regelung.

Ändert die PPWR etwas an meinem Lebensmitteletikett?

Nein. Bezeichnung, Zutatenliste, Allergene, Nährwerte und alle weiteren LMIV-Pflichtangaben bleiben unberührt. Die PPWR regelt das Verpackungsmaterial, die LMIV den Inhalt des Etiketts. Geändert haben sich 2026 allerdings die Regeln für Honig, Marmelade und Fruchtsaft — das war das EU-Frühstückspaket zum 14. Juni.

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