Konfitürenverordnung + LMIV
Marmelade kennzeichnen
Wann darf ich Marmelade schreiben, wann Konfitüre? Welche Mindestfruchtgehalte gelten, was muss aufs Glas, und wann ist Fruchtaufstrich die richtige Wahl? Kompakte Übersicht zur Kennzeichnung von Konfitüren, Marmeladen, Gelees und Fruchtaufstrichen.
Von Rezeptrechner Team · Veröffentlicht am
Marmelade, Konfitüre, Fruchtaufstrich — was ist der Unterschied?
Umgangssprachlich nennen wir alle süßen Brotaufstriche aus Frucht „Marmelade" — egal ob aus Erdbeere, Aprikose, Himbeere oder Orange. Rechtlich ist das aber nicht zulässig: Die Bezeichnung „Marmelade" ist in der EU Zitrusfrüchten vorbehalten. Für alle anderen Früchte ist „Konfitüre" oder „Fruchtaufstrich" die korrekte Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett.
Geregelt ist das in der deutschen Konfitürenverordnung (KonfV), die die EU-Richtlinie 2001/113/EG umsetzt. Sie definiert nicht nur, welche Bezeichnung du verwenden darfst, sondern auch Mindestfruchtgehalte, zulässige Zutaten und Pflichtangaben — zusammen mit der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011).
Auf einen Satz: Wer Frucht-Brotaufstriche vorverpackt verkauft (Hofladen, Wochenmarkt, Online-Shop), muss die Verkehrsbezeichnung nach Konfitürenverordnung und die Pflichtangaben nach LMIV einhalten — sonst droht eine Abmahnung der Lebensmittelüberwachung.
Marmeladen-Etikett aus der Rezeptur erstellen
Mit der Rezeptrechner-Software berechnest du aus deiner Rezeptur (Zutaten und Mengen) Nährwerte und Zutatenliste, bekommst Allergenvorschläge und lädst das fertige Marmeladen-Etikett als PNG, JPG oder PDF herunter.
Verkehrsbezeichnungen im Überblick
Die Konfitürenverordnung unterscheidet fünf Hauptbezeichnungen — jede mit eigenem Mindestfruchtgehalt und eigenem Anwendungsbereich:
| Verkehrsbezeichnung | Mindestfruchtgehalt | Erlaubt für | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Konfitüre extra | ≥ 45 % Frucht | Alle Früchte (35 % bei Zitrus, Quitten, Hagebutten) | Premium-Klasse, nur frische oder TK-Frucht zugelassen — keine Fruchtpülpe oder -mark |
| Konfitüre | ≥ 35 % Frucht | Alle Früchte (25 % bei Zitrus, Quitten, Hagebutten) | Standard-Bezeichnung im Handel — auch mit Fruchtpülpe oder -mark zulässig |
| Marmelade | ≥ 20 % Zitrusfrucht | Nur Zitrusfrüchte (Orange, Zitrone, Mandarine, Bitterorange, Grapefruit, Pomelo) | Nicht für Erdbeere, Aprikose, Himbeere etc. zulässig — auch nicht „Erdbeermarmelade" |
| Gelee extra / Gelee | ≥ 45 % / ≥ 35 % Fruchtsaft | Klare Fruchtaufstriche aus Saft (ohne Fruchtstücke) | Aus Fruchtsaft oder wässrigem Auszug — durchscheinend, keine Fruchtstücke |
| Fruchtaufstrich | Keine Mindestmenge | Alle Früchte, Mischungen, Süßungs-Varianten | Freie Bezeichnung — wenn Mindestfruchtgehalt nicht erreicht oder andere Süßungsmittel (Honig, Stevia, Erythrit) verwendet werden |
Wichtig: „Erdbeermarmelade" als Verkehrsbezeichnung ist rechtlich falsch und kann von der Lebensmittelüberwachung beanstandet werden. Auf das Etikett gehört entweder „Erdbeerkonfitüre" / „Erdbeerkonfitüre extra" (je nach Fruchtgehalt) oder — wenn weniger Zucker oder andere Süßungsmittel verwendet werden — „Fruchtaufstrich".
Mindestfruchtgehalt korrekt berechnen
Der Mindestfruchtgehalt bezieht sich auf das fertige Endprodukt — also den Glasinhalt nach dem Einkochen, nicht die Einwaage vor dem Kochen. Beim Einkochen verdampft Wasser, der Fruchtanteil im Endprodukt steigt entsprechend.
Beispielrechnung Erdbeerkonfitüre extra
- Einwaage: 500 g Erdbeeren + 500 g Gelierzucker 1:1 + 15 g Zitronensaft = 1.015 g
- Wasserverlust beim Einkochen: ca. 95 g
- Endmasse im Glas: ca. 920 g
- Fruchtanteil: 500 g ÷ 920 g = ≈ 54 %
54 % liegen über dem Schwellenwert von 45 % — das Produkt darf als „Konfitüre extra" ausgezeichnet werden. Genau diese 54 % sind später auch die QUID-Angabe auf dem Etikett.
QUID-Pflicht: Frucht-% in der Zutatenliste
Wer eine Frucht im Produktnamen nennt (z. B. „Erdbeerkonfitüre"), muss laut LMIV Artikel 22 (QUID) deren Anteil im Endprodukt in der Zutatenliste angeben:
Zutaten: Erdbeeren 54 %, Zucker, Geliermittel Pektin, Säuerungsmittel Citronensäure, Zitronensaft.
Bei Mischungen (z. B. „Beerenmix-Konfitüre" mit Erdbeere, Himbeere, Brombeere) muss für jede genannte Frucht der Anteil ausgewiesen werden — oder der Gesamtfruchtanteil als „Früchte gesamt: 35 %".
Pflichtangaben auf dem Konfitüren-Etikett
Zusätzlich zur Konfitürenverordnung gelten die allgemeinen LMIV-Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel. Diese müssen auf jedem Marmeladen- oder Konfitürenetikett erscheinen:
Verkehrsbezeichnung
„Konfitüre extra", „Konfitüre", „Marmelade" (nur Zitrus) oder „Fruchtaufstrich"
Zutatenverzeichnis
Absteigend nach Gewichtsanteil, Allergene hervorgehoben, Sub-Zutaten des Gelierzuckers aufgedröselt
QUID-Angabe
Frucht-% pro 100 g — bei der Frucht im Produktnamen, z. B. „Erdbeeren 54 %"
Allergene (Anhang II LMIV)
Bei klassischer Frucht-Konfitüre meist leer — Nüsse, Marzipan, Likör können Allergene einbringen
Big 7: Energie, Fett, ges. Fettsäuren, KH, Zucker, Eiweiß, Salz
Nettogewicht
In Gramm (nicht ml) — typisch 200 g, 230 g, 250 g, 450 g
Klassische Konfitüre: 12–24 Monate ungeöffnet
Aufbewahrungshinweis
„Ungeöffnet kühl und trocken lagern. Nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren und innerhalb von 4 Wochen verbrauchen."
Hersteller / Inverkehrbringer
Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
Ursprungsland
Sofern fehlende Angabe irreführend wäre (z. B. bei „Spanische Orangenmarmelade")
Zuckerangabe bei „weniger süß": Wer mit dem Hinweis „weniger süß" oder „mit weniger Zucker" wirbt, muss den Zuckergehalt mindestens 30 % unter dem Standardprodukt liegen — und das auch ausweisen. Bei klassischer 1:1-Konfitüre sind das ca. 55–60 g Zucker pro 100 g, beim 2:1-Gelierzucker etwa 40–45 g.
Marmeladenetikett erstellen — so geht's
Diese Pflichtangaben in der Praxis umzusetzen — Verkehrsbezeichnung wählen, Zutatenliste mit QUID-Frucht-% aufbauen, Nährwerttabelle und MHD ergänzen — geht mit der Rezeptrechner-Software Schritt für Schritt: Konfitüre-Rezeptur anlegen, Sub-Zutaten des Gelierzuckers eintragen, Frucht-Anteil im Endprodukt berechnen und das Etikett als PNG, JPG oder PDF herunterladen.
Schritt-für-Schritt
Anleitung: Marmeladenetiketten erstellen mit dem Rezeptrechner
In zehn Schritten von der Rezeptur bis zum druckfertigen Glas-Etikett — inklusive zwei kompletter Beispielsorten (Erdbeerkonfitüre extra und Aprikosenkonfitüre), QUID-Berechnung und Layout-Tipps für klassische Marmeladengläser.
Häufige Fragen zur Marmelade-Kennzeichnung
Wann muss ich „Konfitüre" und wann „Marmelade" schreiben?
„Marmelade" ist in der EU Zitrusfrüchten vorbehalten (Orange, Zitrone, Mandarine, Bitterorange, Grapefruit, Pomelo). Für alle anderen Früchte — Erdbeere, Aprikose, Himbeere, Heidelbeere, Kirsche etc. — ist „Konfitüre" oder „Konfitüre extra" die korrekte Bezeichnung. Im Alltag sagen wir trotzdem oft „Marmelade" — das ist nicht verboten, aber auf dem Etikett rechtlich falsch.
Was unterscheidet Konfitüre von Konfitüre extra?
Der Mindestfruchtgehalt: „Konfitüre extra" braucht mindestens 45 % Frucht im Endprodukt (35 % bei Zitrus, Quitten, Hagebutten), klassische „Konfitüre" mindestens 35 % (25 % bei Zitrus). Zusätzlich darf „extra" nur aus frischer oder TK-Frucht hergestellt werden, „Konfitüre" auch aus Fruchtpülpe oder -mark.
Wie berechne ich den Mindestfruchtgehalt?
Frucht-Einwaage geteilt durch Endmasse nach Einkochen. Beispiel: 500 g Erdbeeren + 500 g Gelierzucker 1:1 + 15 g Zitronensaft = 1.015 g Einwaage. Nach Wasserverlust ca. 920 g Endmasse. Fruchtanteil = 500 ÷ 920 = ~ 54 % → „Konfitüre extra" zulässig.
Brauche ich eine QUID-Angabe?
Ja, sobald eine Frucht im Produktnamen genannt wird (z. B. „Erdbeerkonfitüre"). LMIV Artikel 22 verlangt die Mengenangabe in Prozent direkt in der Zutatenliste, z. B. „Erdbeeren 54 %". Die Zahl bezieht sich auf den Anteil im Endprodukt nach Einkochen.
Wann ist „Fruchtaufstrich" die richtige Bezeichnung?
„Fruchtaufstrich" ist ein freier Begriff ohne gesetzliche Mindestmengen. Sinnvoll, wenn der Mindestfruchtgehalt für „Konfitüre" nicht erreicht wird oder wenn andere Süßungsmittel als Zucker verwendet werden (Honig, Erythrit, Stevia, Birkenzucker). Auch bei „Bio-Aufstrich" oder „rein fruchtgesüßt" üblich.
Was unterscheidet Gelee von Konfitüre?
„Gelee" wird aus Fruchtsaft oder wässrigem Auszug hergestellt — ohne Fruchtstücke, durchscheinend. „Konfitüre" enthält ganze oder zerkleinerte Frucht. Gelee extra braucht ≥ 45 % Fruchtsaft, Gelee ≥ 35 %.
Wie lange ist klassische Konfitüre haltbar?
Mit klassischem Zuckergehalt (≥ 55 g pro 100 g) 12 bis 24 Monate ungeöffnet. Nach dem Öffnen im Kühlschrank ca. 4 Wochen. Fruchtaufstrich mit weniger Zucker oder anderen Süßungsmitteln ist deutlich kürzer haltbar — meist 6–8 Wochen ungeöffnet, 1–2 Wochen nach Anbruch.
Gibt es eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung bei Marmelade?
Grundsätzlich ja — die LMIV verlangt seit 2016 eine vollständige Nährwerttabelle pro 100 g auf vorverpackten Lebensmitteln, also auch auf Konfitürengläsern: Brennwert (kJ und kcal), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz.
Ausnahmen (LMIV Anhang V): Handwerkliche Erzeugnisse, die in kleinen Mengen direkt vom Hersteller an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden (typischer Hofladen-, Wochenmarkt- und Direktvermarkter-Fall), können von der Nährwertkennzeichnungspflicht befreit sein. Außerdem entfällt die Pflicht bei loser Ware ohne Verpackung. Sobald aber ein Wiederverkäufer, der LEH oder ein Online-Shop dazwischensteht, gilt die volle Kennzeichnungspflicht — und für viele Handelskunden ist die Nährwerttabelle ohnehin Voraussetzung für die Listung.
Brauche ich eine Genehmigung, um Marmelade zu verkaufen?
In Deutschland gilt für Konfitüren keine besondere Genehmigungspflicht. Der Betrieb muss aber beim Lebensmittelüberwachungsamt registriert sein, und die Produktion muss den Anforderungen der EU-Hygieneverordnung (852/2004) entsprechen. Bei kleinen Hofverarbeitern reicht meist eine einfache Anzeige beim Veterinäramt.