Konfitürenverordnung + LMIV

Marmelade kennzeichnen

Wann darf ich Marmelade schreiben, wann Konfitüre? Welche Mindestfruchtgehalte gelten, was muss aufs Glas, und wann ist Fruchtaufstrich die richtige Wahl? Kompakte Übersicht zur Kennzeichnung von Konfitüren, Marmeladen, Gelees und Fruchtaufstrichen.

Von Rezeptrechner Team · Aktualisiert am

Marmelade, Konfitüre, Fruchtaufstrich — was ist der Unterschied?

Umgangssprachlich nennen wir alle süßen Brotaufstriche aus Frucht „Marmelade" — egal ob aus Erdbeere, Aprikose, Himbeere oder Orange. Lange war das auf dem Etikett nicht zulässig: „Marmelade" war EU-weit Zitrusfrüchten vorbehalten, für alle anderen Früchte musste „Konfitüre" oder „Fruchtaufstrich" auf das Glas. Seit dem 14. Juni 2026 ist das anders.

Mit der Novelle der deutschen Konfitürenverordnung (KonfV) — sie setzt die geänderte EU-Richtlinie 2001/113/EG (Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1438) um — dürfen „Konfitüre" und „Konfitüre extra" jetzt offiziell und überall auch als „Marmelade" bzw. „Marmelade extra" bezeichnet werden. Bisher war das nur beim Verkauf auf örtlichen Märkten (z. B. Bauern- und Wochenmärkten) erlaubt. Die KonfV regelt zusammen mit der LMIV (1169/2011) außerdem Mindestfruchtgehalte, zulässige Zutaten und Pflichtangaben.

Neu seit 14. Juni 2026: „Erdbeermarmelade" & Co. sind als Verkehrsbezeichnung jetzt erlaubt. Im Gegenzug müssen Aufstriche aus Zitrusfrüchten künftig als „Zitrusmarmelade" ausgezeichnet werden, um Verwechslungen zu vermeiden. Gleichzeitig wurden die Mindestfruchtgehalte angehoben (Konfitüre 45 %, Konfitüre extra 50 %). Vor dem 14.06.2026 nach alter Regel etikettierte Ware darf bis zum Abverkauf weiter verkauft werden. Die Änderung ist Teil des EU-Frühstückspakets — den Überblick über alle Neuerungen (auch Honig und Fruchtsaft) gibt der Artikel Neue Kennzeichnungsregeln ab 14. Juni 2026.

Auf einen Satz: Wer Frucht-Brotaufstriche vorverpackt verkauft (Hofladen, Wochenmarkt, Online-Shop), muss die Verkehrsbezeichnung nach Konfitürenverordnung und die Pflichtangaben nach LMIV einhalten — sonst droht eine Abmahnung der Lebensmittelüberwachung.

Marmeladen-Etikett aus der Rezeptur erstellen

Mit der Rezeptrechner-Software berechnest du aus deiner Rezeptur (Zutaten und Mengen) Nährwerte und Zutatenliste, bekommst Allergenvorschläge und lädst das fertige Marmeladen-Etikett als PNG, JPG oder PDF herunter.

Verkehrsbezeichnungen im Überblick

Die Konfitürenverordnung unterscheidet fünf Hauptbezeichnungen — jede mit eigenem Mindestfruchtgehalt und eigenem Anwendungsbereich:

Verkehrsbezeichnung Mindestfruchtgehalt Erlaubt für Hinweis
Konfitüre extra
/ Marmelade extra
≥ 50 % Frucht* Alle Früchte Premium-Klasse, nur frische oder TK-Frucht — keine Fruchtpülpe oder -mark. Heißt seit 14.06.2026 wahlweise „Marmelade extra".
Konfitüre
/ Marmelade
≥ 45 % Frucht* Alle Früchte Standard-Bezeichnung im Handel — auch mit Fruchtpülpe oder -mark zulässig. Heißt seit 14.06.2026 wahlweise „Marmelade".
Zitrusmarmelade ≥ 20 % Zitrusfrucht Nur Zitrusfrüchte (Orange, Zitrone, Mandarine, Bitterorange, Grapefruit, Pomelo) Seit 14.06.2026 die Pflichtbezeichnung für Zitrusprodukte — „Marmelade" allein steht jetzt für alle Fruchtsorten.
Gelee extra / Gelee wie Konfitüre extra / Konfitüre, bezogen auf Fruchtsaft* Klare Fruchtaufstriche aus Saft (ohne Fruchtstücke) Aus Fruchtsaft oder wässrigem Auszug — durchscheinend, keine Fruchtstücke
Fruchtaufstrich Keine Mindestmenge Alle Früchte, Mischungen, Süßungs-Varianten Freie Bezeichnung — wenn Mindestfruchtgehalt nicht erreicht oder andere Süßungsmittel (Honig, Stevia, Erythrit) verwendet werden

Ausnahmen: niedrigere Mindestmengen für bestimmte Früchte

* Der Standard liegt bei 45 % (Konfitüre/Marmelade) bzw. 50 % (Konfitüre/Marmelade extra). Nur für die folgenden Früchte erlaubt der Anhang der Konfitürenverordnung niedrigere Werte — alle übrigen Früchte fallen unter den Standard:

Fruchtart Konfitüre / Marmelade Konfitüre / Marmelade extra
Johannisbeeren (rot/schwarz), Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten, Quitten 350 g/kg (35 %) 450 g/kg (45 %)
Ingwer 180 g/kg (18 %) 280 g/kg (28 %)
Kaschuäpfel 230 g/kg (23 %) 290 g/kg (29 %)
Passionsfrüchte 80 g/kg (8 %) 100 g/kg (10 %)

Neu seit 14. Juni 2026: „Erdbeermarmelade" ist als Verkehrsbezeichnung jetzt zulässig — „Marmelade"/„Marmelade extra" gelten als gleichwertig zu „Konfitüre"/„Konfitüre extra". Du kannst wahlweise weiterhin „Erdbeerkonfitüre" verwenden. Für Produkte mit weniger Zucker oder anderen Süßungsmitteln bleibt „Fruchtaufstrich" die passende Bezeichnung. Bereits nach alter Regel etikettierte Ware darf bis zum Abverkauf bleiben.

Mindestfruchtgehalt korrekt berechnen

Der Mindestfruchtgehalt bezieht sich auf das fertige Endprodukt — also den Glasinhalt nach dem Einkochen, nicht die Einwaage vor dem Kochen. Beim Einkochen verdampft Wasser, der Fruchtanteil im Endprodukt steigt entsprechend.

Beispielrechnung Erdbeerkonfitüre extra

  • Einwaage: 500 g Erdbeeren + 500 g Gelierzucker 1:1 + 15 g Zitronensaft = 1.015 g
  • Wasserverlust beim Einkochen: ca. 95 g
  • Endmasse im Glas: ca. 920 g
  • Fruchtanteil: 500 g ÷ 920 g = ≈ 54 %

54 % liegen über dem (seit 14.06.2026 geltenden) Schwellenwert von 50 % — das Produkt darf als „Konfitüre extra" (oder „Marmelade extra") ausgezeichnet werden. Genau diese 54 % sind später auch die QUID-Angabe auf dem Etikett.

QUID-Pflicht: Frucht-% in der Zutatenliste

Wer eine Frucht im Produktnamen nennt (z. B. „Erdbeerkonfitüre"), muss laut LMIV Artikel 22 (QUID) deren Anteil im Endprodukt in der Zutatenliste angeben:

Zutaten: Erdbeeren 54 %, Zucker, Geliermittel Pektin, Säuerungsmittel Citronensäure, Zitronensaft.

Bei Mischungen (z. B. „Beerenmix-Konfitüre" mit Erdbeere, Himbeere, Brombeere) muss für jede genannte Frucht der Anteil ausgewiesen werden — oder der Gesamtfruchtanteil als „Früchte gesamt: 35 %".

Pflichtangaben auf dem Konfitüren-Etikett

Zusätzlich zur Konfitürenverordnung gelten die allgemeinen LMIV-Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel. Diese müssen auf jedem Marmeladen- oder Konfitürenetikett erscheinen:

Verkehrsbezeichnung

„Konfitüre extra"/„Marmelade extra", „Konfitüre"/„Marmelade", „Zitrusmarmelade" (Zitrusfrüchte) oder „Fruchtaufstrich"

Zutatenverzeichnis

Absteigend nach Gewichtsanteil, Allergene hervorgehoben, Sub-Zutaten des Gelierzuckers aufgedröselt

QUID-Angabe

Frucht-% pro 100 g — bei der Frucht im Produktnamen, z. B. „Erdbeeren 54 %"

Allergene (Anhang II LMIV)

Bei klassischer Frucht-Konfitüre meist leer — Nüsse, Marzipan, Likör können Allergene einbringen

Nährwerttabelle pro 100 g

Big 7: Energie, Fett, ges. Fettsäuren, KH, Zucker, Eiweiß, Salz

Nettogewicht

In Gramm (nicht ml) — typisch 200 g, 230 g, 250 g, 450 g

Mindesthaltbarkeitsdatum

Klassische Konfitüre: 12–24 Monate ungeöffnet

Aufbewahrungshinweis

„Ungeöffnet kühl und trocken lagern. Nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren und innerhalb von 4 Wochen verbrauchen."

Hersteller / Inverkehrbringer

Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers

Ursprungsland

Sofern fehlende Angabe irreführend wäre (z. B. bei „Spanische Orangenmarmelade")

Zuckerangabe bei „weniger süß": Wer mit dem Hinweis „weniger süß" oder „mit weniger Zucker" wirbt, muss den Zuckergehalt mindestens 30 % unter dem Standardprodukt liegen — und das auch ausweisen. Bei klassischer 1:1-Konfitüre sind das ca. 55–60 g Zucker pro 100 g, beim 2:1-Gelierzucker etwa 40–45 g.

Marmeladenetikett erstellen — so geht's

Diese Pflichtangaben in der Praxis umzusetzen — Verkehrsbezeichnung wählen, Zutatenliste mit QUID-Frucht-% aufbauen, Nährwerttabelle und MHD ergänzen — geht mit der Rezeptrechner-Software Schritt für Schritt: Konfitüre-Rezeptur anlegen, Sub-Zutaten des Gelierzuckers eintragen, Frucht-Anteil im Endprodukt berechnen und das Etikett als PNG, JPG oder PDF herunterladen.

Schritt-für-Schritt

Anleitung: Marmeladenetiketten erstellen mit dem Rezeptrechner

In zehn Schritten von der Rezeptur bis zum druckfertigen Glas-Etikett — inklusive zwei kompletter Beispielsorten (Erdbeerkonfitüre extra und Aprikosenkonfitüre), QUID-Berechnung und Layout-Tipps für klassische Marmeladengläser.

Häufige Fragen zur Marmelade-Kennzeichnung

Wann muss ich „Konfitüre" und wann „Marmelade" schreiben?

Seit dem 14. Juni 2026 dürfen alle Frucht-Konfitüren auch „Marmelade" heißen — „Konfitüre" und „Konfitüre extra" sind gleichbedeutend mit „Marmelade" und „Marmelade extra". Davor war „Marmelade" EU-weit Zitrusfrüchten vorbehalten und nur auf örtlichen Märkten (z. B. Wochenmärkten) als Ausnahme für andere Früchte erlaubt. Produkte aus Zitrusfrüchten müssen jetzt als „Zitrusmarmelade" ausgezeichnet werden. „Konfitüre" bleibt selbstverständlich weiterhin zulässig.

Was unterscheidet Konfitüre von Konfitüre extra?

Der Mindestfruchtgehalt: „Konfitüre extra" braucht seit 14.06.2026 mindestens 50 % Frucht im Endprodukt, klassische „Konfitüre" mindestens 45 %. Für bestimmte Früchte (z. B. Johannisbeeren, Hagebutten, Quitten, Ingwer) gelten reduzierte Mengen laut KonfV-Anhang. Zusätzlich darf „extra" nur aus frischer oder TK-Frucht hergestellt werden, „Konfitüre" auch aus Fruchtpülpe oder -mark.

Wie berechne ich den Mindestfruchtgehalt?

Frucht-Einwaage geteilt durch Endmasse nach Einkochen. Beispiel: 500 g Erdbeeren + 500 g Gelierzucker 1:1 + 15 g Zitronensaft = 1.015 g Einwaage. Nach Wasserverlust ca. 920 g Endmasse. Fruchtanteil = 500 ÷ 920 = ~ 54 % → „Konfitüre extra" zulässig.

Brauche ich eine QUID-Angabe?

Ja, sobald eine Frucht im Produktnamen genannt wird (z. B. „Erdbeerkonfitüre"). LMIV Artikel 22 verlangt die Mengenangabe in Prozent direkt in der Zutatenliste, z. B. „Erdbeeren 54 %". Die Zahl bezieht sich auf den Anteil im Endprodukt nach Einkochen.

Wann ist „Fruchtaufstrich" die richtige Bezeichnung?

„Fruchtaufstrich" ist ein freier Begriff ohne gesetzliche Mindestmengen. Sinnvoll, wenn der Mindestfruchtgehalt für „Konfitüre" nicht erreicht wird oder wenn andere Süßungsmittel als Zucker verwendet werden (Honig, Erythrit, Stevia, Birkenzucker). Auch bei „Bio-Aufstrich" oder „rein fruchtgesüßt" üblich.

Was unterscheidet Gelee von Konfitüre?

„Gelee" wird aus Fruchtsaft oder wässrigem Auszug hergestellt — ohne Fruchtstücke, durchscheinend. „Konfitüre" enthält ganze oder zerkleinerte Frucht. Für den Fruchtsaftanteil im Gelee gelten dieselben Mindestmengen wie für Konfitüre (siehe KonfV-Anhang).

Wie lange ist klassische Konfitüre haltbar?

Mit klassischem Zuckergehalt (≥ 55 g pro 100 g) 12 bis 24 Monate ungeöffnet. Nach dem Öffnen im Kühlschrank ca. 4 Wochen. Fruchtaufstrich mit weniger Zucker oder anderen Süßungsmitteln ist deutlich kürzer haltbar — meist 6–8 Wochen ungeöffnet, 1–2 Wochen nach Anbruch.

Gibt es eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung bei Marmelade?

Grundsätzlich ja — die LMIV verlangt seit 2016 eine vollständige Nährwerttabelle pro 100 g auf vorverpackten Lebensmitteln, also auch auf Konfitürengläsern: Brennwert (kJ und kcal), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz.

Ausnahmen (LMIV Anhang V): Handwerkliche Erzeugnisse, die in kleinen Mengen direkt vom Hersteller an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden (typischer Hofladen-, Wochenmarkt- und Direktvermarkter-Fall), können von der Nährwertkennzeichnungspflicht befreit sein. Außerdem entfällt die Pflicht bei loser Ware ohne Verpackung. Sobald aber ein Wiederverkäufer, der LEH oder ein Online-Shop dazwischensteht, gilt die volle Kennzeichnungspflicht — und für viele Handelskunden ist die Nährwerttabelle ohnehin Voraussetzung für die Listung.

Brauche ich eine Genehmigung, um Marmelade zu verkaufen?

In Deutschland gilt für Konfitüren keine besondere Genehmigungspflicht. Der Betrieb muss aber beim Lebensmittelüberwachungsamt registriert sein, und die Produktion muss den Anforderungen der EU-Hygieneverordnung (852/2004) entsprechen. Bei kleinen Hofverarbeitern reicht meist eine einfache Anzeige beim Veterinäramt.