Update Lebensmittelrecht
EmpCo-Richtlinie ab 27. September
Das sollten Betriebe in Bezug auf Werbeaussagen jetzt wissen.
Von Rezeptrechner Team · Veröffentlicht am
EmpCo-Richtlinie: Was ab dem 27. September 2026 gilt
Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) verschärft die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung. In Deutschland ist sie über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gilt ab dem 27. September 2026. Im Alltag heißt sie oft Greenwashing-Richtlinie.
Geregelt wird nicht die Pflichtkennzeichnung nach LMIV, sondern alles, was du freiwillig über die Umwelt- oder Sozialwirkung deiner Produkte sagst: auf dem Etikett, an der Theke, auf der Speisekarte, im Angebot, auf der Website und in Social Media.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Wortlaut, Kontext und Nachweisen ab. Kläre Zweifelsfälle mit deiner Kammer, deinem Verband oder einer Anwältin für Wettbewerbsrecht.
Pauschale Begriffe
„Nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ ohne konkrete Erklärung sind verboten.
Eigene Siegel
Selbst gestaltete Nachhaltigkeits-Logos ohne Zertifizierung durch Dritte dürfen nicht mehr verwendet werden.
Kompensation
„Klimaneutral“ allein durch gekaufte CO2-Zertifikate ist als Produktaussage nicht mehr erlaubt.
Keine Ausnahme für kleine Betriebe: Die Regeln gelten für jeden, der gegenüber Verbrauchern wirbt, von der Manufaktur mit Hofladen bis zum Restaurant. Verstöße können abgemahnt werden, Wettbewerber und Verbraucherverbände dürfen klagen.
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Greenwashing-Verbot: Die fünf neuen Tatbestände im UWG
Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die „schwarze Liste“ des UWG um Tatbestände, die ohne Einzelfallprüfung unzulässig sind. Für Lebensmittelbetriebe sind fünf davon relevant.
Allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg
„Nachhaltiges Brot“, „klimafreundliches Menü“, „umweltfreundlich verpackt“. Solche Begriffe sind nur noch erlaubt, wenn die Aussage im selben Medium konkret erklärt wird oder ein anerkanntes Umweltzeichen wie das EU-Ecolabel dahintersteht.
Eigene Nachhaltigkeitssiegel
Ein selbst gestaltetes Blatt-Logo, ein „Unser Nachhaltigkeits-Versprechen“-Stempel oder ein grünes Gütezeichen auf dem Etikett sind verboten, wenn kein Zertifizierungssystem mit Prüfung durch Dritte oder eine behördliche Grundlage dahintersteht.
Klimaneutral durch Kompensation
„Klimaneutrale Praline“ oder „CO2-neutrales Catering“ sind unzulässig, wenn die Aussage nur auf gekauften Kompensationszertifikaten außerhalb der eigenen Lieferkette beruht.
Teilaspekt als Gesamtaussage
„Aus Recyclingmaterial“ auf dem Glas, wenn nur der Deckel recycelt ist. Oder „nachhaltig produziert“, wenn allein der Strombezug umgestellt wurde. Die Aussage muss sich auf das beziehen, was tatsächlich zutrifft.
Gesetzliche Pflicht als Vorteil
Was ohnehin vorgeschrieben ist, darf nicht als besondere Leistung beworben werden. Beispiel: „ohne verbotene Farbstoffe“ oder „ohne Titandioxid“, wenn der Stoff in Lebensmitteln gar nicht mehr zugelassen ist.
Dazu kommen Regeln für Zukunftsversprechen: „Bis 2030 klimaneutral“ braucht einen öffentlichen Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Prüfung durch eine unabhängige Stelle.
Was erlaubt bleibt
Die Richtlinie verbietet nicht, über Herkunft, Herstellung oder Umweltmaßnahmen zu sprechen. Sie verbietet, es unkonkret zu tun.
Konkret und belegbar
Fakten statt Floskeln
„Mehl von der Mühle Schmidt in Lüneburg“, „Strom seit Januar 2026 vollständig aus Wasserkraft“, „Glas und Deckel mehrfach verwendbar, Pfand 0,50 €“. Jede Aussage muss im Streitfall mit Rechnungen, Verträgen oder Zertifikaten belegbar sein.
Zertifizierte Siegel
EU-Bio, Bioland, Demeter, Fairtrade
Siegel mit Zertifizierungssystem und Kontrolle durch Dritte bleiben zulässig. Die Begriffe „bio“ und „öko“ sind über die EU-Öko-Verordnung geschützt und dürfen mit gültiger Zertifizierung weiter verwendet werden.
Sonderfall „regional“: „Aus der Region“ ist eine Herkunftsangabe, keine Umweltaussage, und bleibt erlaubt, solange sie stimmt. Sobald du „kurze Wege“, „nachhaltiger“ oder „weniger CO2“ dazuschreibst, wird daraus eine Umweltaussage. Dann brauchst du konkrete Angaben, etwa die Entfernung zum Lieferanten, und darfst nicht pauschal mit einer besseren Ökobilanz werben.
Was das für deinen Betrieb bedeutet
Die Richtlinie trifft alle Betriebe, die Verbraucher direkt ansprechen. Wo die typischen Aussagen stehen, hängt vom Bereich ab.
Manufakturen & Direktvermarkter
Etikett, Hofladen, Onlineshop
- „Nachhaltig hergestellt“ oder „umweltfreundlich verpackt“ auf dem Etikett prüfen und konkretisieren.
- Eigene Blatt-Logos und Siegelgrafiken vom Etikett und aus der Etikettenvorlage nehmen.
- Produktbeschreibungen im Shop und Social-Media-Texte mitprüfen.
Bäckerei & Konditorei
Theke, Verkaufsschilder, Kartons
- „Nachhaltiges Brot“ geht nur mit konkreter Angabe zu Getreideherkunft und Herstellung.
- Bedruckte Tüten und Tortenkartons mit grünen Claims beim nächsten Druck anpassen.
- „Handwerklich“ und „hausgemacht“ sind keine Umweltaussagen und bleiben erlaubt, wenn sie stimmen.
Metzgerei
Theke, Etikett, Werbung
- „Umweltfreundliches Fleisch“ oder „nachhaltige Tierhaltung“ brauchen ein zertifiziertes Programm oder konkrete Angaben zum Betrieb.
- Tierwohl-Aussagen zählen als soziale Merkmale und fallen mit unter die Regeln.
- Herkunft des Hofs mit Name und Ort bleibt zulässig.
Gastronomie & Catering
Speisekarte, Website, Angebote
- „Nachhaltiger Genuss“, „grünes Restaurant“ und „klimaneutrales Catering“ von Karte, Website und Buchungsportalen nehmen oder konkret erklären.
- Eigene grüne Symbole neben Gerichten nur, wenn im selben Medium steht, was sie bedeuten.
- Auch Angebote an Firmenkunden prüfen, wenn Endgäste die Aussagen sehen.
Kantine & Gemeinschaftsverpflegung
Speiseplan und Aushang
- „Klimafreundliches Menü“ oder ein CO2-Wert pro Gericht brauchen eine nachvollziehbare Berechnungsbasis, die im Speiseplan oder Aushang genannt wird.
- Konkrete Angaben wie „vegetarisch“, „Bio-Zutaten laut Zertifikat“ oder „Rind vom Hof Meyer, Uelzen“ sind unproblematisch.
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Was du jetzt tun solltest
Es gibt keinen Bestandsschutz für Aussagen, die schon vor dem 27. September 2026 gedruckt wurden. Ware mit unzulässigen Claims sollte danach nicht mehr im Regal stehen. Vier Schritte reichen für die meisten Betriebe.
Alle Aussagen sammeln
Etiketten, Etikettenvorlagen, Verkaufsschilder, Speisekarten, Website, Onlineshop, Social Media, Google-Unternehmensprofil, Angebotsvorlagen. Alles, was Verbraucher sehen.
Pauschale Begriffe und eigene Siegel markieren
Nachhaltig, klimaneutral, umweltfreundlich, grün, öko, klimafreundlich, plus jedes selbst gestaltete Nachhaltigkeits-Logo.
Streichen oder konkretisieren
Entweder die Aussage weglassen oder durch eine konkrete, belegbare Angabe ersetzen. Belege wie Lieferantenrechnungen, Stromverträge und Zertifikate an einem Ort ablegen.
Vorlagen anpassen und neu drucken
Etikettenvorlage, Speisekartenvorlage und Angebotsvorlage einmal ändern, damit der alte Claim nicht beim nächsten Druck wieder auftaucht.
So hilft der Rezeptrechner
Die Rezeptrechner Software prüft keine Werbeaussagen. Sie sorgt aber dafür, dass alle Rezepte, Etiketten und Dokumente an einem Ort liegen. Wer einen Claim streichen muss, ändert ihn einmal und hat alle Unterlagen in wenigen Minuten wieder aktuell.
Rezeptverwaltung: alles an einem Ort
Rezepte, Zutaten, Etikettenvorlagen und Produktdatenblätter liegen zentral in der Software. Du greifst von überall darauf zu, im Büro, in der Produktion oder unterwegs, und mehrere Nutzer arbeiten mit demselben Stand.
Etiketten anpassen und neu drucken
Zutatenliste, Allergene und Nährwerte kommen aus der Rezeptur und sind von der EmpCo-Richtlinie nicht betroffen. Zusatztexte, Logos und Siegel liegen in der Etikettenvorlage. Claim streichen, Bild entfernen, Etiketten aller Produkte neu erzeugen.
Produktspezifikationen neu erstellen
Wenn sich Angaben zu einem Produkt ändern, erzeugst du das Produktdatenblatt für Handel und Kunden neu aus der Rezeptur. Zutaten, Allergene, Nährwerte und Herstellerangaben stehen sauber dokumentiert.
Fakten für erlaubte Aussagen
Rezeptblatt und Produktspezifikation dokumentieren Zutaten, Mengen und Herstellung. Daraus leitest du konkrete Angaben ab, die zulässig bleiben, etwa Herkunft und Anteil einzelner Zutaten.
Zeit sparen bei der Kalkulation
Wer eine Zutat gegen eine belegbar regionale tauscht, sieht sofort, was das kostet. Einkaufspreise einmal hinterlegen, Wareneinsatz und Verkaufspreis pro Rezept werden neu berechnet, ohne Excel und Taschenrechner.
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Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist eine EU-Richtlinie gegen Greenwashing. Sie verbietet pauschale Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ohne Beleg, eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung und Klimaneutralitäts-Aussagen, die nur auf Kompensation beruhen. In Deutschland ist sie im UWG umgesetzt und gilt ab dem 27. September 2026.
Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für kleine Lebensmittelbetriebe?
Ja. Es gibt keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Jede Manufaktur, Bäckerei, Metzgerei, Gastronomie oder Kantine, die Verbraucher mit Umwelt- oder Sozialaussagen anspricht, muss die Regeln einhalten. Für Lebensmittelbetriebe heißt das vor allem: Etikettenvorlagen, Verkaufsschilder und Speisekarten einmal durchgehen und pauschale Begriffe streichen oder konkretisieren.
Darf ich weiter mit „regional“ werben?
Ja, „regional“ und „aus der Region“ sind Herkunftsangaben und keine Umweltaussagen. Sie müssen stimmen, brauchen aber keinen Umweltnachweis. Sobald du die Herkunft mit „kurze Wege“, „weniger CO2“ oder „nachhaltiger“ verknüpfst, wird daraus eine Umweltaussage, die du konkret belegen musst, etwa mit der Entfernung zum Lieferanten.
Ist „klimaneutral“ jetzt komplett verboten?
Als Produktaussage ist „klimaneutral“ verboten, wenn sie nur auf gekauften CO2-Zertifikaten beruht. Wer tatsächlich Emissionen in der eigenen Produktion senkt und das nachweisen kann, darf das konkret sagen, zum Beispiel „Backofen seit 2025 mit Ökostrom betrieben“. Der Begriff „klimaneutral“ allein bleibt riskant.
Darf ich mein eigenes Nachhaltigkeits-Logo auf dem Etikett behalten?
Nein, wenn kein Zertifizierungssystem mit Kontrolle durch Dritte oder eine behördliche Grundlage dahintersteht. Selbst gestaltete Blatt-Logos oder Gütezeichen müssen vom Etikett. In der Rezeptrechner Software liegen solche Grafiken als hochgeladenes Bild in der Etikettenvorlage. Bild entfernen, Etiketten neu erzeugen, fertig.
Betrifft die EmpCo-Richtlinie auch Zutatenliste und Nährwerte?
Nein. Pflichtangaben nach LMIV wie Bezeichnung, Zutatenliste, Allergene, Nährwerttabelle und Mindesthaltbarkeitsdatum sind nicht betroffen. Betroffen sind nur freiwillige Werbeaussagen. Mit der Rezeptrechner Software kommen die Pflichtangaben aus der Rezeptur, die freiwilligen Texte und Bilder pflegst du getrennt in der Etikettenvorlage.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verstöße sind unlautere geschäftliche Handlungen nach UWG. Wettbewerber, Verbände und Verbraucherzentralen können abmahnen und auf Unterlassung klagen, dazu kommen Kosten für Neudruck und Rückzug von Ware. Betriebe, die ihre Aussagen vor dem 27. September 2026 bereinigen, vermeiden das.
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